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Aktualisiert: vor 1 Stunde 12 Minuten

FDP will Rente mit 63 abschaffen und Bürgergeld-Strafen noch weiter verschärfen

23. April 2024 - 18:46
Lesedauer 3 Minuten

Die FDP hat einen Beschluss entworfen, um noch härtere Schläge gegen Leistungsberechtigte beim Bürgergeld austeilen. Die vorzeitige Rente für Menschen, die ihr Leben lang arbeiteten, will die Partei der reichen Erben ganz abschaffen.

“Sofortige Leistungskürzung

Zum Bürgergeld heißt es: „Wer seinen Mitwirkungspflichten im Bürgergeld nicht nachkommt und beispielsweise zumutbare Arbeit ohne gewichtigen Grund ablehnt, sollte mit einer sofortigen Leistungskürzung von 30 Prozent rechnen müssen.“

Der negative Trick in der Formulierung: „Sogenannte Ein-Euro-Jobs“ werden ausdrücklich als “zumutbare Arbeit” genannt.

Bürgergeld einfrieren

Der Vorstand der FDP verlangt noch härtere Sanktionen beim Bürgergeld zu verhängen „bis hin zu einer vollständigen Streichung von Leistungen“.

Das Bürgergeld soll auf dem gegenwärtigen Niveau eingefroren werden und für mindestens drei Jahre dürfe es keine neuen Sozialleistungen geben. Dabei hat eine aktuelle Studie bereits gezeigt, dass selbst mit der letzten Anpassung der Regelleistungen eine Unterdeckung stattfand.

Damit attackiert die FDP die Verpflichtung des Staates, Hilfebedürftigen das Existenzminimum zu sichern, denn daran wird die jährliche Anpassung des Bürgergeldes berechnet.

Keine Rente mit 63

Einen vorzeitigen Ruhestand, also die Rente mit 63, lehnt die FDP ab. Außerdem fordert sie, dass Überstunden steuerlich besser gestellt werden als derzeit, um zu Überstunden zu motivieren.

Mögliche Folgen für Leistungsberechtigte beim Bürgergeld

Die Regierung hat 2024 auf Druck der CDU und FDP bereits ein komplettes Streichen des Regelsatzes ermöglicht.

Jetzt folgt aus CDU und FDP eine Idee nach der anderen, wie sich Menschenrechte beim Bürgergeld noch stärker aufheben lassen. Eine Wiedereinführung von Ein-Euro-Jobs mit der Möglichkeit der Sofortsanktion wäre eine direkte Rückkehr zu Hartz IV.

Dies widerspricht vollkommen dem richtigen Ansatz des Bürgergeldes, Arbeitssuchende für den allgemeinen Arbeitsmarkt zu qualifizieren.

Ein Phantom

Zudem jagt die FDP hier ein Phantom. Es handelt sich um puren Populismus auf Kosten finanziell schwachen Menschen. Laut der Agentur für Arbeit wären lediglich 0,4 Prozent aller Leistungsbeziehenden beim Bürgergeld von derlei Sanktionen betroffen sein. Das ist die Zahl derer, die – aus welchen Gründen auch immer – eine Arbeit ablehnen.

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Zerschlagen der Rente hätte drastische Folgen

Gelänge es der FDP, die vorzeitige Rente mit 63 abzuschaffen, dann beträfe das rund 30 Prozent aller Neu-Rentner.

Es handelt sich dabei nicht etwa um eine Sozialleistung. Die Frankfurter Rundschau schreibt: “Die Rente für besonders langjährig Versicherte kann von Personen in Anspruch genommen werden, die 45 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt haben. Wer so lange eingezahlt hat, darf vor der Regelaltersgrenze eine abschlagsfreie Rente beziehen.”

Während die FDP also -im Interesse der Arbeitgeber- Arbeitnehmer länger in Arbeit zwingen möchte, ist die vorzeitige Rente der Arbeitnehmer ein Resultat ihrer eigenen Arbeit – nämlich ihrer Rentenbeiträge.

Faktisch will die FDP rund 250.000 Menschen die Rente berauben.

Was würden die Geschädigten tun?

Welche Möglichkeiten hätten die von der FDP beraubten Rentenberechtigten. Entweder sie würden bis zur Regelaltersgrenze arbeiten. Oder aber, sie würden früher in Ruhestand gehen und trotz besonders langjähriger Beiträge Abschläge in Kauf nehmen. Die Pläne würden Menschen in die Altersarmut treiben.

“Beschimpfung von Arbeitnehmern”

Kevin Kühnert,Generalsekretär der SPD nannte die Vorschläge der FDP gegen die Rente mit 63 und Sozialleistungen im Gespräch mit dem Tagesspiegel eine „Beschimpfung von Arbeitnehmer“.

Erinnerung an die Basis des Sozialstaats

Kühnert erinnert dabei an einen Punkt, der gar nicht deutlich genug genannt werden kann. Sowohl das gesetzliche Rentensystem für Erwerbstätige wie staatliche Sozialleistungen für Hilfebedürftige gehören zu den Grundlagen des im Grundgesetz verankerten Sozialstaats.

Diese erkämpften Errungenschaften dienen denjenigen, die kein Großkapital geerbt haben, ein Leben im Alter zu ermöglichen (Rente) beziehungsweise nicht unter das Existenzminimum zu rutschen (Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung).

Die FDP greift im Interesse der reichen Kapitaleigner diese Lebenssicherung all derer an, die von ihrer eigenen Arbeit leben müssen (Arbeitnehmer) sowie derjenigen an, die von ihrer eigenen Arbeit nicht leben können (Aufstocker beim Bürgergeld) oder keine Arbeit haben (Erwerbslose).

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Laut Studie hoher Kaufkraftverlust trotz Bürgergeld-Erhöhung

23. April 2024 - 14:03
Lesedauer 2 Minuten

Im Jahr 2023 führte die Ampel-Koalition das Bürgergeld ein. Es sollte besser und gerechter sein, als das Hartz IV System. Seit der Einführung dieses neuen Systems sind die Anpassungen der Leistungshöhen politisch stark umstritten. Immer wieder wird herbei fantasiert, dass das Bürgergeld angeblich zu hoch sei.

Dr. Irene Becker hat im Auftrag des Paritätischen Gesamtverbands eine umfassende Analyse durchgeführt, um die Entwicklung der Kaufkraft für Leistungsberechtigte seit Beginn des Jahres 2021 zu untersuchen. Die Ergebnisse sind eindeutig.

Massive Kaufkraftverluste trotz Bürgergeld-Erhöhungen

Die Studie von Dr. Becker zeigt, dass die Leistungsempfänger von Grundsicherung und Bürgergeld zwischen 2021 und 2023 erhebliche Einbußen in ihrer Kaufkraft hinnehmen mussten.

Trotz der Einführung des Bürgergelds und einer Anhebung der Regelsätze um 11,7 % zu Beginn des Jahres 2023 bleibt ein signifikanter Kaufkraftverlust bestehen. Für eine alleinstehende Person hätte der Regelbedarf, um einen Kaufkraftverlust zu vermeiden, bereits im Januar 2023 bei 527 Euro statt bei 503 Euro liegen müssen.

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Rechnerische Darstellung des Verlusts

Für Einzelpersonen summiert sich der Kaufkraftverlust auf bis zu 1.012 Euro, wobei sich dieser Betrag durch eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro im Jahr 2022 auf 712 Euro reduziert, sofern die Person erwerbstätig war oder Rentenansprüche hatte.

Bei einem Paarhaushalt mit zwei Kindern über 14 Jahren ergibt sich sogar ein Gesamtverlust von bis zu 3.444 Euro, der sich ebenfalls um 300 Euro reduziert, falls entsprechende Ansprüche bestanden.

Zukünftige Prognosen

Der jüngste Anstieg der Regelbedarfe zum 1. Januar 2024 von 502 auf 563 Euro stellt keine Überkompensation dar, sondern gleicht lediglich einen Teil der verlorenen Kaufkraft aus. Weiterhin prognostiziert die Expertise das Risiko einer “Nullrunde” bei der nächsten Anpassung zum Jahreswechsel 2025, was einen weiteren Kaufkraftverlust bedeuten würde. Vor allem die Union und die FDP machen Druck, dass die Regelleistungen nicht weiter steigen dürfen.

Lösung: Anhebung des Regelbedarfs

Der Paritätische Gesamtverband fordert angesichts der Studie eine deutliche Anhebung des Regelbedarfs auf ein armutsfestes Niveau. Laut den Berechnungen müsste der Regelbedarf im Jahr 2024 auf 813 Euro angehoben werden, um eine adäquate Lebensführung zu ermöglichen.

Reform der Anpassungsformel

Zudem wird eine Reform der Anpassungsformel gefordert, um künftige Kaufkraftverluste zu vermeiden. Die Anpassung sollte zeitnäher erfolgen und sicherstellen, dass die Kaufkraft der Leistungsberechtigten nicht weiter erodiert.

Schlussfolgerung

Die Ergebnisse der Expertise von Dr. Irene Becker verdeutlichen die dringende Notwendigkeit einer Überarbeitung der Regelungen zum Bürgergeld. Die aktuellen Anpassungen reichen nicht aus, um den realen Wertverlust, den die Leistungsberechtigten seit 2021 erlitten haben, auszugleichen.

Die Gesamtauswertung der Studie kann hier gelesen werden.

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Kein Bürgergeld-Entzug nach verweigerten Arzt-Terminen

23. April 2024 - 13:32
Lesedauer 2 Minuten

Langfristig erkrankte Bürgergeld-Bezieher müssen zur Prüfung ihrer Erwerbsfähigkeit Arzttermine wahrnehmen. Kommen sie dieser Mitwirkungspflicht wiederholt nicht nach, muss das Jobcenter aber konkret und verständlich auf die Folgen hinweisen und darf nicht einfach die Leistung ohne besondere Begründung ganz streichen, stellte das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem veröffentlichten Urteil klar (Az.: L 16 AS 652/20).

Klägerin sechs Monate krank

Im Streitfall ging es um eine heute 59-jährige Frau, die zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern im damaligen Hartz-IV-Bezug stand. Im Oktober 2011 wurde ihr amtsärztlich bescheinigt, dass sie krankheitsbedingt voraussichtlich bis zu sechs Monate weniger als drei Stunden täglich nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen könne.

Das Jobcenter wollte nach Ablauf der Frist wissen, ob die Frau dauerhaft als erwerbsunfähig einzustufen und nun der Sozialhilfeträger für die Sicherung des Existenzminimums zuständig ist.

Doch die Betroffene wollte sich nicht weiter begutachten lassen. Ihre Schwester, ihre Mutter und ihr Vater seien infolge von ärztlichen Behandlungen ums Leben gekommen. Erst 2015 kam sie einer Begutachtung nach. Danach wurde sie erneut, aber nicht auf Dauer als leistungsunfähig eingestuft.

2018 und 2019 forderte das Jobcenter die Frau wieder zur medizinischen Untersuchung auf und schrieb zuletzt: „Wenn sie ohne wichtigen Grund dieser Einladung zur ärztlichen Untersuchung nicht Folge leisten, können die Leistungen ganz entzogen oder versagt werden, da ihre Erwerbsfähigkeit und damit die Anspruchsvoraussetzungen nicht geklärt werden können.”

Als sie erneut Arzt-Termine ohne Begründung nicht wahrnahm, entzog das Jobcenter ihr die Leistungen in Höhe des ganzen Regelbedarfs, monatlich 382 Euro. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt.

Jobcenter muss konkret und verständlich zur Mitwirkung auffordern

Die Klage der Leistungsbezieherin hatte beim LSG Erfolg. Zwar sei die Frau ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem sie grundlos zur erforderlichen medizinischen Untersuchung nicht erschien. Damit habe sie die notwendige Sachverhaltsaufklärung über ihre Erwerbsfähigkeit „erheblich erschwert”.

Das Jobcenter habe aber nicht konkret, richtig und vollständig darüber informiert, welche Folgen die fehlende Mitwirkung habe. Weder sei darauf hingewiesen worden, dass die Leistungen tatsächlich bei der Klägerin entzogen werden, noch habe die Behörde den Umfang der Leistungsentziehung genannt. Dass bei einer nachgekommenen Mitwirkung die Zahlung wieder fortgesetzt werde, sei ebenfalls nicht erläutert worden.

Bürgergeld- Entzug nicht gerechtfertigt

Schließlich hätte das Jobcenter besonders begründen müssen, warum der Klägerin die gesamte Regelleistung entzogen werden muss. Denn auch bei einer Erwerbsunfähigkeit wäre sie weiter hilfebedürftig geblieben. Dann wäre lediglich der Sozialhilfeträger für sie zuständig gewesen. Das Jobcenter habe hier eine fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen. fle

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Rente mit 61 bei Schwerbehinderung – So ist es möglich

23. April 2024 - 13:29
Lesedauer 2 Minuten

Menschen mit Schwerbehinderungen können generell früher in Rente gehen als Menschen ohne diese Einschränkung. Wo liegt die Altersgrenze?

Zwei Jahre früher in Rente ohne Abzüge

Menschen ohne Beeinträchtigung können ab Jahrgang 1964 mit 67 Jahren in die Altersrente eintreten. Menschen mit Schwerbehinderungen können das bereits mit 65 Jahren.

Rente mit Abzügen

Menschen mit Schwerbehinderungen können bereits mit 62 Jahren in die Altersrente gehen, müssen dann aber Abzüge hinnehmen, je nachdem, wann sie aus dem Berufsleben ausscheiden.

Auch bei Menschen mit Schwerbehinderung steigt das Renteneintrittsalter

Das Renteneintrittsalter wird auch mit Schwerbehinderungen erhöht, bis beim Jahrgang 1964 die Grenze von 65 Jahren erreicht ist. Beim Jahrgang 1952 liegt es noch bei 63 Jahren.

Die Rente mit Abschlägen liegt beim Jahrgang 1952 bei 60 Jahren und steigt bis zum Jahrgang 1964 auf 62 Jahre.

Wie hoch ist der Abschlag?

Der Abschlag bei einer vorzeitig begonnenen Rente liegt auch bei Menschen mit Schwerbehinderung bei 0,3 Prozent der Rente pro Monat. Maximal dürfen 10,8 Prozent der Rente abgezogen werden.

Dieser Abzug gilt für den Rest des Lebens, endet also nicht mit dem regulären Rentenalter.

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Wie ist Schwerbehinderung definiert?

Schwerbehinderung liegt vor, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt. Dies legt das Versorgungsamt fest und wird im Schwerbehindertenausweis notiert. Diese Schwerbehinderung muss bei Rentenbeginn vorliegen. Fällt sie danach weg, hat das auf die Rente keine Auswirkungen.

Es gilt die Wartezeit

Auch Menschen mit Schwerbehinderung müssen eine Wartezeit erfüllen, um die Rente überhaupt zu beanspruchen. Diese liegt bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei mindestens 33 Jahren.

Was zählt zur Wartezeit?

Zur Wartezeit bei Schwerbehinderung zählen: Jahre, in die die Betroffenen als Selbstständige oder Angestellte in die Rentenkasse einzahlten. Außerdem fließen Zeiten ein, in denen die Betroffenen Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezogen.

Auch freiwillige Beiträge, die für die Rentenversicherung gezahlt wurden, werden berechnet.

Weiterhin zählen nicht erwerbsmäßige Pflegezeiten, Zeiten der Kindererziehung, ein Versorgungsausgleich bei einer Scheidung, und bei Minijobs Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen leisteten.

Was sind Anrechnungs- und Ersatzzeiten?

Angerechnet werden auch Zeiten, in denen die Betroffenen keine Rentenbeiträge leisten konnten: Krankheit, Schwangerschaft, Schulausbildung oder Studium.

Hinzu kommen Ersatzzeiten wie bei Menschen, die in der DDR nicht arbeiten konnten, weil sie politisch verfolgt wurden.

Gibt es die Rente für Schwerbehinderte ab 61?

Ohne Abzüge gibt es auch für Menschen mit Schwerbehinderungen keine Rente mit 61. Möglich wäre es, mit Abschlägen in die Rente ab 61 zu gehen, aber auch nur, wenn die Betroffenen vor dem 1. Januar 1958 zur Welt kamen.

Wann ist ein Renteneintritt für Menschen mit Schwerbehinderungen möglich?

Eine Rente ohne Abzüge können die Betroffenen je nach Jahrgang in folgendem Lebensalter starten: 1958 mit 64, 1959 mit 64 Jahren und zwei Monaten. Dann steigt die Grenze für jeden Geburtsjahrgang um zwei Monate, bis 1964 65 Jahre erreicht sind.

Mit Abschlägen beträgt das Lebensalter beim Jahrgang 1958 61 Jahre, bei 1959 geborenen 61 Jahre und zwei Monate, und dann geht es in Zweimonatsschritten, bis 1964 die vorzeitige Rente bei 62 Lebensjahren beginnt.

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Anspruch auf Arbeitslosengeld durch Krankengeld verlängern

23. April 2024 - 9:06
Lesedauer 2 Minuten

Wer seinen Job verloren hat, hat Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Die Regeln und Bedingungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes sind komplex und hängen von verschiedenen Faktoren ab. Ein nicht so bekannter Aspekt ist die Möglichkeit, den Anspruch auf Arbeitslosengeld durch den Bezug von Krankengeld zu verlängern. Darauf weist der Sozialverband Deutschland SoVD hin.

Anspruch auf das Arbeitslosengeld

Schauen wir uns zunächst die Grundlagen an. Das Arbeitslosengeld wird aus der Arbeitslosenversicherung finanziert, in die Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig Beiträge einzahlen.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist primär abhängig von der Dauer der geleisteten Beitragszahlungen vor der Arbeitslosigkeit. Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss ein Berechtigter mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abgeführt haben.

Dauer ist abhängig von Versicherungszeit und Alter

Die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges hängt ebenfalls von der vorherigen Beitragszeit und dem Alter des Arbeitslosengeld-Berechtigten ab. Beispielsweise erhöht sich die maximale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ab einem Alter von 50 Jahren.

Wer bereits seinen 58. Geburtstag gefeiert hat, kann das Arbeitslosengeld sogar bis zu zwei Jahre lang beziehen. Wer noch älter ist, kann sich sogar – mit oder ohne Abschläge – in die Rente retten.

Einfluss von Krankengeld auf den Arbeitslosengeldanspruch

Krankengeld wird von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit nicht arbeiten kann und die sechswöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bereits ausgelaufen ist. Die Zahlung von Krankengeld ist jedoch mehr als nur eine Einkommenssicherung; sie hat auch Auswirkungen auf den Anspruch und die Dauer des Arbeitslosengeldes.

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Beitragszahlungen während des Krankengeldbezugs

Während des Bezugs von Krankengeld führt die Krankenkasse nämlich weiterhin Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ab. Dies ist wichtig zu wissen, denn es ermöglicht, die sogenannte Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld zu verlängern, auch wenn der Versicherte krankheitsbedingt nicht arbeitet.

Somit kann der Bezug von Krankengeld den späteren Anspruch auf Arbeitslosengeld positiv beeinflussen, indem die notwendige Beitragszeit “künstlich” verlängert wird.

Praktisches Beispiel: Der Fall von Thomas

Nehmen wir das Beispiel von Thomas, der nach seinem Studium begann zu arbeiten, aber kurz darauf schwer erkrankte. Michael hatte zunächst nur vier Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, bevor er Krankengeld bezog.

Durch die Krankheit und den anschließenden langen Krankengeldbezug über fast zwei Jahre, wurden weiterhin Beiträge für ihn entrichtet. Nach Ablauf des Krankengeldes hatte Michael somit die erforderliche Mindestbeitragszeit erreicht und konnte Arbeitslosengeld beanspruchen.

Mehr Anspruch auf Arbeitslosengeld

Der Bezug von Krankengeld kann demnach einseits überhaupt den Anspruch auf Arbeitslosengeld ermöglichen. Zum anderen kann der Bezug von Krankengeld auch die Berechtigungszeit des Arbeitslosengeldes verlängern, da das Krankengeld nicht nur temporär für den Lebensunterhalt aufkommt, sondern auch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld verlängert.

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GEZ: Eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag könnte erfolgreich sein

22. April 2024 - 18:06
Lesedauer 3 Minuten

Der Rundfunkbeitrag hat bereits 2013 die damalige GEZ-Gebühr abgelöst. Mit der Umbenennung gingen jedoch auch Regelungen einher, die bei vielen Haushalten, aber auch Unternehmen auf Kritik stießen.

Denn insbesondere für kleine Betriebe wie Bäckereien stieg der Beitrag teilweise um beachtliche 600 Prozent. Doch welche Konsequenzen hat es, wenn sich Haushalte oder Unternehmen entscheiden, die Zahlung an den Beitragsservice zu verweigern? Die Deutsche Anwaltauskunft klärt auf.

Ignorieren der Anschreiben: Der Weg zum Gerichtsvollzieher

Die Konsequenzen beginnen mit dem Ignorieren der Anschreiben des Beitragsservices.

Erste Schreiben dienen lediglich der Datenabfrage, während spätere Beitragsbescheide die Höhe der Zahlung festlegen. Ignoriert man diese Schreiben und legt keinen Widerspruch ein, wird der Bescheid nach einem Monat rechtlich bindend.

Rechtskräftige Bescheide: Zwangsvollstreckungen als letztes Mittel

Ein rechtskräftiger Bescheid ermöglicht den Rundfunkanstalten, ihre Forderungen wie jeder andere Gläubiger durchzusetzen.

Von Lohnpfändungen bis zum Gerichtsvollzieher greifen sie dabei auf verschiedene Mittel zurück, wobei Zwangsvollstreckungen das letzte Mittel darstellen.

Weitere Strafen: Ordnungswidrigkeit und mögliche Bußgelder

Wer länger als sechs Monate nicht zahlt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und könnte theoretisch mit einem Bußgeld belegt werden. In der Praxis sehen die Landesrundfunkanstalten jedoch oft von Bußgeldern ab.

Rechtliche Gegenwehr: Widerspruch und Klage

Die Möglichkeit der rechtlichen Gegenwehr besteht durch einen fristgerechten Widerspruch gegen den Beitragsbescheid. Versäumt man diese Frist, wird es schwer, sich gegen die Zahlung zu wehren.

Selbst im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs bietet dies nur einen kurzfristigen Aufschub, da Widersprüche oft abgelehnt werden. In solchen Fällen bleibt nur die Wahl zwischen zahlen oder klagen.

Klageaussichten: Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags

Klagen gegen den Rundfunkbeitrag starten in der Regel vor dem Verwaltungsgericht und können bis vor das Bundesverfassungsgericht führen.

Allerdings sind die Erfolgsaussichten momentan sehr gering, insbesondere wenn die Klage die Unrechtmäßigkeit des gesamten Gebührenmodells anführt.

Landesverfassungsgerichte haben kürzlich die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bestätigt, indem sie grundlegende Einwände als unbegründet abwiesen.

Klage gegen fehlerhafte Gebührenbescheide: Bessere Chancen

Die Aussichten einer Klage verbessern sich, wenn es um fehlerhafte Gebührenbescheide geht. Fehlerhafte Ermittlungen der Adresse oder falsche Bescheide für Verstorbene können gute Argumente für eine erfolgreiche Klage darstellen.

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover, insbesondere im Fall des Hörgeräteherstellers Kind und der Drogeriemarktkette Rossmann, verdeutlichen die juristischen Herausforderungen.

Während Rossmann bereits einen Gang vors Oberverwaltungsgericht angekündigt hat, überlegt Kind, ein großer Handwerksbetrieb, in Berufung zu gehen.

Der Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, Holger Schwannecke, betonte in einem Interview, dass die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags nicht darüber hinwegtäusche, dass einige Regelungen objektiv ungerecht und kaum praktikabel seien.

Wer kann sich grundsätzlich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?

Der Jahresbetrag für die Rundfunkgebühren beträgt aktuelle insgesamt 220,32 € für Haushalte. Für Menschen, die ein sehr geringes Einkommen haben, ist dies eine hohe Summe. Um das Existenzminimum nicht zu gefährden, können sich folgende Personen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen:

  • Bürgergeld-Beziehende (Befreiungsgrund 403 b)
  • Personen, die Hilfe zum Lebensunter­halt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d) beziehen (Befreiungsgrund 401)
  • Menschen, die auf eine Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII angewiesen sind (Befreiungsgrund 402)
  • BaföG-Beziehende sowie Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach §§ 122ff. SGB III erhalten, insofern die Empfangenden nicht mehr bei den Eltern wohnen (Befreiungsgründe 405 a, b, c)
  • Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten (Befreiungsgrund 404)
  • Empfängerinnen und Empfänger von Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG) (Befreiungsgrund 410)
  • Bezieherinnen und Bezieher von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetze, Befreiungsgrund 407)
  • Personen, die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG erhalten (Befreiungsgrund 407)
  • Leistungsempfangende von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1) (Befreiungsgrund 408)
  • Menschen, denen aufgrund einer Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag anerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG) (Befreiungsgrund 408)
  • Volljährige Personen, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII) (Befreiungsgrund 409)

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Bürgergeld: Den Sachbearbeiter wegen Befangenheit wechseln?

22. April 2024 - 18:04
Lesedauer 2 Minuten

Konflikte zwischen Leistungsberechtigten und Sachbearbeitern sind häufig. Was können Leistungsberechtigte tun, wenn sie merken, dass dieser Sachbearbeiter im Jobcenter gegen Sie arbeitet, sie drangsaliert, sie schlicht nicht versteht, inkompetent ist oder die “Chemie nicht stimmt”.

Ein triftiger Grund

Gehen Reibereien mit dem Sachbearbeiter über Grenzen hinaus, dann wären Sie mit einem anderen besser gestellt. Wer merkt, dass der Sachbearbeiter befangen ist, dann sollten Betroffene etwas unternehmen.

Ein triftiger Grund für einen Wechsel des Sachbearbeiters liegt vor, wenn der Sachbearbeiter nachweislich Ihnen gegenüber nicht unparteiisch ist.

Muss der Sachbearbeiter tatsächlich befangen sein?

Leistungsberechtigte haben hier die Rechtsprechung auf ihrer Seite. Ein Sachbearbeiter muss nämlich nicht tatsächlich befangen sein. Es reicht, dass “ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Amtsträgers zu zweifeln” (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18.6.2003, 2 BvR 383/03, BVerfGE 108 S. 122).

Solchen Zweifeln müssen jedoch Tatsachen zugrunde liegen, sei es in der Person des Sachbearbeiters, sei es dessen Umgang mit Ihren Anliegen.

Der Befangengeitsantrag

Sie können als Leistungsbrechtigte einen Befangenheitsantrag stellen, um den Sachbearbeiter zu wechseln (§ 17 Absatz 1 SGB X).

Was zählt als Befangenheit

Gründe, die als Befangenheit bewertet werden können sind persönliche Feindschaft des Sachbearbeiters zu einem Beteiligten des Verfahrens. Ebenso persönliche Freundschaft.

Ein wichtiger Grund sind offensichtliche Voreingenommenheiten und Diskriminierungen (gegenüber Ihnen aufgrund Ihres Geschlechtes, Ihrer sexuellen Ausrichtung, Ihrer Herkunft etcetera).

Befangenheit kann auch durch unsachliche Äußerungen zum geltenden Recht oder Sachfragen entstehen.

Auch wenn ihr Sachbearbeiter ein berufliches, wirtschaftliches und / oder privates Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, ist das ein Grund für Befangenheit.

Beschwerde und Antrag

Zuerst können Sie an den Vorsitzenden des Sachbearbeiters eine formlose Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Ändert sich nichts, dann sollten Sie einen Befangenheitsantrag stellen.

Wenn Sie aber sowieso meinen, dass eine Beschwerde nichts bringt, dann können Sie auch gleich den Antrag stellen.

Der Sachbearbeiter stellt selbst einen Befangenheitsantrag

Der Sachbearbeiter kann auch selbst einen Befangenheitsantrag stellen. Wenn ihm Befangenheit bei sich auffällt, dann muss er das sogar.

Was muss die Behörde tun?

Die Behördenleitung muss diesen Befangenheitsantrag prüfen. Liegt ein Grund vor, sich wegen Befangenheit zu sorgen, dann muss die Behördenleitung dem entsprechenden Sachbearbieter verbieten, Ihren Fall zu bearbeiten. Es gibt keinen Spielraum für die Verantwortlichen beim Vorliegen von triftigen Gründen.

Umgekehrt können weder Sie noch der Sachbearbeiter innerhalb (!) der Behörde den Ausschluss Ihres Sachbearbeiters rechtlich rückgängig machen.

Dafür bedarf es eine juristische Anfechtung der Sachentscheidung. (BSG, Urteil v. 22.9.2009, B 4 AS 13/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.2.2012, L 19 AS 91/12 B).

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Schwerbehinderung: Krankenkassen müssen für mehr Mobilität zahlen – Urteil

22. April 2024 - 18:00
Lesedauer 2 Minuten

Die gesetzliche Krankenkasse muss versicherten Rollstuhlfahrern an ihrem Wohnort mehr Mobilität bei der Erledigung ihrer Alltagsgeschäfte ermöglichen. Danach darf die Krankenkasse die für die Mobilität erforderliche Versorgung nicht allein auf Hilfsmittel beschränken, mit denen der behinderte Mensch nur „fußläufige“ Entfernungen überwinden kann, urteilte am 18. April 2024 das Bundessozialgericht (BSG) (Az.: B 3 KR 13/22 R und weitere).

Motorunterstützten Handkurbelrollstuhlzuggerät bei der Kasse beantragt

Auch Hilfsmittel, die zur Überwindung größerer Entfernungen geeignet sind, müsse die Krankenversicherung – je nach den örtlichen Gegebenheiten – zum mittelbaren Behinderungsausgleich zur Verfügung stellen, so die Kasseler Richter.

Im Leitfall hatte ein nach einem Verkehrsunfall querschnittsgelähmter Rollstuhlfahrer aus dem Weserbergland geklagt. Bei ihm besteht wegen des ständigen Zugreifens auf den Greifreifen seines Rollstuhls eine schmerzhafte Arthrose am Daumensattelgelenk.

Um dennoch an seinem Wohnort selbstständig kleinere Einkäufe oder auch mal Fahrradtouren mit Freunden durchführen zu können, beantragte er bei seiner Krankenkasse die Versorgung mit einem motorunterstützten Handkurbelrollstuhlzuggerät zum Preis von rund 6.500 Euro.

Krankenkasse lehnt ab

Die Krankenkasse lehnte ab. Sie sei zwar zum mittelbaren Behinderungsausgleich verpflichtet. Dazu gehöre, dass der Rollstuhlfahrer in die Lage versetzt werde, im Nahbereich seiner Wohnung seine Alltagsverrichtungen selbst zu erledigen. Nach der Rechtsprechung des BSG seien aber nur solche Hilfsmittel zu gewähren, mit denen gehbehinderte Menschen fußläufige Entfernungen bewältigen können.

Hier führe das Zuggerät dazu, dass sich der Rollstuhlfahrer über den Nahbereich seiner Wohnung hinaus fortbewegen könne – und dann auch noch mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 Stundenkilometern.

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Dies überschreite „das Maß des Notwendigen“. Es bestehe kein Grundbedürfnis, sich den Nahbereich um die Wohnung schneller als mit durchschnittlicher Schrittgeschwindigkeit zu erschließen. Er könne aber einen „restkraftunterstützenden Aktivrollstuhl“ erhalten. Dieser stelle eine wirtschaftlichere Versorgung dar, so die Krankenkasse.

Bundessozialgericht erleichtert Rollifahrern Alltagsbesorgungen

Die obersten Sozialrichter sprachen dem Kläger das Rollstuhlzuggerät zu und änderten damit teilweise ihre bisherige Rechtsprechung. Allerdings könne er das Hilfsmittel nicht verlangen, um den Erfolg seiner Krankenbehandlung zu sichern oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen.

Hierfür fehle es bereits an einer entsprechenden Behandlungsempfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der Richtlinien zu neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erlässt.

Mobilität auf Kassenkosten nicht nur im fußläufigen Nahbereich

Der Kläger habe jedoch mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention Anspruch auf einen mittelbaren Behinderungsausgleich und das Recht auf „persönliche Mobilität“. Um ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen zu können, müsse er trotz seiner Mobilitätseinschränkungen „die für die üblichen Alltagsgeschäfte maßgeblichen Orte“ erreichen können.

Dazu gehörten etwa der Einkauf oder der Apothekenbesuch im Nahbereich der Wohnung. Ob auch der Arztbesuch dazu zählt, ließ das BSG offen.

Das Mobilitätsverhalten habe sich aber so verändert, dass nicht mehr alle wesentlichen Orte zur Erledigung der Alltagsgeschäfte „fußläufig“ zu erreichen sind. Gestalteten sich die örtlichen Gegebenheiten so, dass auch größere Entfernungen zurückzulegen sind, könne der Versicherte hierfür ein geeignetes Hilfsmittel beanspruchen.

Dem Anspruch auf das Hilfsmittel stehe daher nicht entgegen, dass der Kläger mit dem Rollstuhlzuggerät 25 Stundenkilometer und auch weitere Strecken fahren könne. fle

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Bürgergeld-Darlehen für ein Backofen? Das sei nicht nötig sagt das Jobcenter

22. April 2024 - 12:41
Lesedauer 2 Minuten

Wie viel Menschenwürde hat ein Mensch, der Bürgergeld bezieht? Nicht sehr viel, meint offenbar das Jobcenter, das einen Menschen, der auf die Hilfe des Jobcenters angewiesen ist, einfach im Stich lässt.

Jobcenter lehnt Darlehen ab

Wer nur sehr wenig Geld zur Verfügung hat, kann nicht einfach einen Lieferservice bestellen oder ins Restaurant um die Ecke gehen, um sich auch mal eine warme Mahlzeit zu gönnen. Vielmehr müssen Betroffene sparsam einkaufen und möglichst alles selbst zubereiten.

Von einem aktuellen Fall berichtet der Verein “Sanktionsfrei e.V.”. Helena Steinhaus, Gründerin des Vereins, berichtet: “Das Jobcenter lehnt ein Darlehen für einen Herd mit Backofen ab. Für Single-Haushalte sei “lediglich eine Herdplatte bis zu einem Betrag bis zu 35€” vorgesehen. Ein Darlehen sei daher nicht notwendig, es könne allein gestemmt werden.”

Ein Backofen gehört aber auch für Alleinstehende zur Grundausstattung. D. schreibt dem Verein: “Ich habe mein Brot immer selbst gebacken, um Geld zu sparen. Jetzt müsste ich es für 5€ beim Bäcker kaufen. Zusätzlich sind diese 30€ Herdplatten mit einem enormen Stromverbrauch verbunden”.

Steinhaus empört sich: “Man muss sich klar machen, dass es hier nur um ein DARLEHEN geht. Das Geld würde nach Auszahlung jeden Monat zu 5% vom Regelsatz abgezogen werden, um es zu begleichen. Was muss denn falsch sein mit jemandem, der noch nicht einmal das einem Menschen gewähren kann?”

Der Verein will nun dem Betroffenen helfen, damit er dennoch einen Herd mit Backofen bekommt.

Aber wie sieht die rechtliche Seite aus?

Laut § 24 des SGB II gibt es die Möglichkeit, durch ein Darlehen zusätzliche finanzielle Unterstützung des Jobcenters zu erhalten. § 24 des SGB II sieht vor, dass Bürgergeld-Beziehende ein Darlehen vom Jobcenter erhalten können, wenn ein “zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf” besteht, der mit dem normalen Regelsatz nicht gedeckt werden kann.

Voraussetzungen für ein Darlehen: Of ein schmaler Grat

Die Kriterien für die Gewährung eines solchen Darlehens sind streng. Es muss sich um eine besondere Notlage handeln, die die normale Lebensführung wesentlich einschränkt. Typischerweise werden Darlehen für notwendige Anschaffungen oder Zahlungen gewährt, die unmittelbar wichtig sind, wie etwa:

  • Eine Waschmaschine
  • Hohe Stromschulden, wenn eine Stromsperre droht
  • Mietkaution
  • Ein Herd
  • Ein Kühlschrank

Diese Gegenstände und Zahlungen sind für eine angemessene Lebensführung unerlässlich. Das Jobcenter hat jedoch einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob ein Bedarf unabweisbar ist oder aufgeschoben werden kann.

Und genau hier liegt oft das Problem: Während der eine Sachbearbeiter die Notlage anerkennt und im Rahmen seines Ermessens ein Darlehen bewilligt, sagt der andere, er sehe keinen Bedarf, wie im beschriebenen Fall.

Der Beurteilungsspielraum des Jobcenters

Das Jobcenter entscheidet also im Einzelfall, ob ein Darlehensantrag bewilligt wird. Hierbei bewertet es die Dringlichkeit und Unabweisbarkeit des Bedarfs. In manchen Fällen, wie in diesem ist die rechtliche Haltbarkeit einer solchen Ablehnung ist oft fraglich und sollte Anlass zu Widerspruch oder Klage geben.

Rechtsmittel bei Ablehnung: Was sind die Optionen?

Wird ein Antrag auf ein Darlehen abgelehnt, sollten  demnach Betroffene nicht den Weg scheuen, zunächst einen Widerspruch einzulegen. Da es sich in der Regel um dringende Notfälle handelt, kann zusätzlich sogar ein Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt werden. Dieser sorgt dafür, dass über den Fall vorläufig und schnell entschieden wird.

Es ist empfehlenswert, sich rechtlichen Beistand einzuholen. Fachanwälte für Sozialrecht oder auch Erwerbslosenberatungsstellen bieten Unterstützung bei Widersprüchen, Klagen und anderen rechtlichen Verfahren.

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Schwerbehinderung: Recht auf Urlaubszuschuss in diesen Fällen

22. April 2024 - 9:22
Lesedauer 2 Minuten

Schwerbehinderte haben ein „legitimes Teilhabebedürfnis” nach Erholungsurlaub. Haben schwerbehinderte Menschen sich eine einwöchige Urlaubsreise mit dem Kreuzfahrtschiff in der Nordsee angespart und sind auf einen Rollstuhl angewiesen, können sie sich die Mehrkosten für eine notwendige Begleitperson als Eingliederungshilfeleistungen erstatten lassen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 8 SO 13/20 R). Dies gelte zumindest dann, wenn der Urlaub „angemessen” ist.

Antrag auf Übernahme der Mehrkosten für eine Begleitperson

Im Streitfall ging es um einen Rollstuhlfahrer aus dem Landkreis Leipzig, der in einer eigenen Wohnung lebt und rund um die Uhr von drei Assistenzkräften unterstützt wird. Der auf Grundsicherung im Alter angewiesene Mann war zudem Behindertenbeauftragter des Landkreises.

2016 hatte er sich eine selbst angesparte einwöchige Urlaubsreise mit einem Kreuzfahrtschiff auf der Nordsee geleistet.

Die behinderungsbedingten Mehrkosten machte er beim Landkreis als Eingliederungshilfeträger geltend. Dabei ging es um insgesamt 2.015 Euro, die für die Reisekosten der notwendigen Assistenzkraft fällig wurden.

Ohne die Begleitperson habe er den Urlaub nicht durchführen können. Ein Ansparen für die Reisekosten der Begleitperson sei aber nicht möglich, da er dann über den geltenden Vermögensfreibeträgen liege.

Der Landkreis lehnte die Übernahme der Mehrkosten für die Begleitperson ab. Die Reise habe nur zur Erholung und nicht zur Teilhabe am sozialen Leben gedient. Der Teilhabebedarf des Rollstuhlfahrers sei wegen seines wahrgenommenen Ehrenamtes sowieso mehr als gedeckt gewesen. Er könne zur Erholung ja auch Tagesausflüge im Raum Leipzig machen.

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) lehnte mit Urteil vom 29. August 2019 den Anspruch auf Kostenübernahme für die Begleitperson ab (Az.: L 8 SO 6/18; JurAgentur-Meldung vom 9. September 2019).

Soziale Teilhabe kann Mehrkosten für Begleitperson umfassen

Doch das BSG gab nun dem Kläger dem Grunde nach recht. Auch behinderte Menschen hätten ein „legitimes Bedürfnis” nach Urlaub. Die Eingliederungshilfe müsse zwar die eigenen Urlaubskosten des Rollstuhlfahrers nicht finanzieren.

Allerdings dürfe der Landkreis den behinderungsbedingten Mehrbedarf infolge der Urlaubsreise nicht einfach verweigern. Denn auch Freizeitaktivitäten und damit auch eine Urlaubsreise gehörten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Sei etwa eine Begleitperson zur Durchführung des Urlaubs notwendig, sei dies eine Leistung der Eingliederungshilfe.

Allerdings müsse die Reise angemessen sein. Als Maßstab sei hier der nicht-behinderte durchschnittliche Deutsche anzulegen. Danach sei es bei rund 70 Prozent aller Deutschen durchaus üblich, zumindest einmal pro Jahr für eine Woche Urlaub zu machen.

Allerdings müsse das LSG noch einmal prüfen, ob die Reise bei anderen Anbietern mit geringeren behinderungsbedingten Mehrkosten günstiger gewesen wäre. fle/mwo

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Mindestrente: Wie hoch ist die Grundrente?

22. April 2024 - 8:54
Lesedauer 3 Minuten

Zunächst zur Klarstellung: Eine allgemeine Mindestrente gibt es im deutschen Rentensystem nicht. Die Höhe der gesetzlichen Rente wird individuell nach den angerechneten Zeiten und Beiträgen der Versicherung abgerechnet.

Aber: es gibt einen Grundrentenzuschlag, der das Leben von Rentnerinnen und Rentner absichern soll, deren Altersrente nicht ausreicht. Aber auch die Grundrente ist mit Bedingungen verknüpft.

Der Grundrentenzuschlag

Wer wenig Rente bekommt, hat aber -unter Umständen- Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag. Wenig bedeutet mindestens 30 Prozent des Brutto-Durchschnittsgehalts aller gesetzlich Rentenversicherten und höchstens 80 Prozent des Durchschnittseinkommens.

Fakten zur Grundrente:
  • Den Grundrentenzuschlag gibt es zu Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten.
  • Ein Anspruch ist möglich, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten bei der Deutschen Rentenversicherung verbucht sind.
  • Der Zuschlag wird individuell berechnet. Im Durchschnitt beträgt er 86 Euro.
  • Drei von vier Menschen, die den Grundrentenzuschlag erhalten, sind Frauen.
  • Etwa 4,3 Prozent aller Renten sind für den Grundrentenzuschlag qualifiziert.
  • Die Prüfung erfolgt automatisch über die Deutsche Rentenversicherung. Eine Antragstellung ist für den Zuschlag nicht erforderlich.
Keine eigene Rente

Der Grundrentenzuschlag wird zwar auch als Grundrente oder volkstümlich als Basisrente bezeichnet, ist aber keine eigenständige Rente, sondern ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente.

Was ist die Voraussetzung für den Zuschlag?

2021 wurde die Grundrente eingeführt. Ihn kann nur jemand erhalten, der lange Jahre in die Deutsche Rentenkasse einzahlte und dennoch nur eine geringe Altersrente bekommt.

Wer neu in Rente geht und einen Anspruch hat, bekommt den Zuschlag automatisch mit der ersten Rentenzahlung.

Individuell, nicht allgemein

Dieser Zuschlag ist keine Pauschale, sondern wird für jede Rente individuell berechnet – auf Grundlage der Versicherungszeiten und Entgeltpunkte, die ein Arbeitnehmer während seiner Erwerbszeit bei der Rentenkasse gesammelt hat.

Wie hoch ist der Zuschlag?

Der Zuschlag ist individuell berechnet und liegt im Schnitt zwischen 80 und 100 Euro pro Monat. Der Deutsche Gewerkschaftsbund veröffentlichte 2023 ein Rechenbeispiel (damals lag der Mindestlohn bei 12 Euro).

“Die Aufwertung geringer Rentenansprüche aus langjähriger Beitragszahlung sichert den Beschäftigten regelmäßig eine Rente über der Grundsicherung. Mit der neuen Grundrente gibt es nach 45 Jahren Arbeit in Vollzeit, zum (…) Mindestlohn von 12 Euro, rund 1.060 Euro Rente. Ohne die vorgesehene Grundrente wären es nur 860 Euro.”

Ein Beispiel zur Berechnung

Gabriele verbrachte 40 Jahre ihres Berufslebens als Frisörin. In dieser Zeit sammelte sie pro Jahr durchschnittlich 0,72 Entgeltpunkte. Ihre gesetzliche Rente beläuft sich auf 985 Euro pro Monat.

Da Gabriele mehr als die erforderlichen 35 Beitragsjahre vorweisen kann, qualifiziert sie sich für den Höchstwert von 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr. Mit ihren durchschnittlich erworbenen 0,72 Entgeltpunkten liegt sie darunter, was bedeutet, dass ihr Rentenanspruch durch den Zuschlag erhöht werden kann.

Die Berechnung des Zuschlags erfolgt folgendermaßen: Der Unterschied zwischen den erworbenen 0,72 Entgeltpunkten pro Jahr und dem Höchstwert von 0,8 Entgeltpunkten liegt bei 0,08 Entgeltpunkten.

Dieser Wert wird um 12,5 Prozent reduziert. Daraus ergeben sich 0,07 Entgeltpunkte. Diese werden dann mit dem Maximum von 35 Beitragsjahren multipliziert (0,07 x 35).

Die daraus resultierenden 2,45 Entgeltpunkte werden mit dem Rentenwert multipliziert. Dieser liegt derzeit bei 37,60 Euro pro Entgeltpunkt. Gabriele würde dementsprechend einen Grundrentenzuschlag von 92,12 Euro zusätzlich zu ihrer regulären Rente erhalten.

Für welche Renten gilt der Zuschlag?

Der Grundrentenzuchlag gilt bei gesetzlichen Renten. Dazu zählen Regelaltersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten.

Was sind die Bedingungen?

Um überhaupt einen Anspruch zu haben, müssen zumindest 33 Jahre Grundrentenzeiten registriert sein. Dazu zählen die Versicherungsbeiträge während einer angestellten Tätigkeit oder einer Selbstständigkeit, Kindererziehungszeiten, Zeiten, in denen Angehörige gepflegt wurden, sowie Krankengeld, Aufenthalt in der Reha, sowie Wehr- und Zivildienst.

Was bedeutet Wartezeit bei Kindererziehung genau?

Neben Beiträgen während der Erwerbsarbeit gelten Pflichtbeiträge für Kindererziehung als Wartezeit. Diese wird angerechnet bis zu 36 Monate für ab dem 1. Januar 1992 geborene Kinder und bis zu 30 Monate für vor 1992 geborene Kinder.

Sie kann aber auch berücksichtigt werden bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes.

Leistungsbezug und Pflichtbeiträge

Zeiten, in denen Sie Leistungen bezogen werden dann angerechnet, wenn in diesen Leistungen Pflichtbeiträge zur Rentenkasse enthalten waren. Das umfasst zum Beispiel Krankheit und Reha, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Eingliederungsgeld und Kurzarbeitergeld.

Was sind Ersatzzeiten?

Zusätzlich angerechnet werden Ersatzzeiten. Diese betreffen besonders Wehr- und Ersatzdienst, sowie die Haft wegen politischer Verfolgung in der DDR.

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Kein Geld für den Ausweis: Bürgergeld-Bezieherin soll ins Gefängnis

21. April 2024 - 10:56
Lesedauer 2 Minuten

Wenn der Personalausweis abgelaufen ist, müssen Bürgergeld Beziehende die Kosten für den neuen Ausweis selbst tragen. Die 37 Euro müssen aus den Regelleistungen bezahlt werden, weil im Regelbedarf, wie wir bereits berichteten, ein paar Centbeträge hierfür vorgesehen sind.

Betroffene sollte ins Gefängnis

Der Sozialverein “Sanktionsfrei e.V.” berichtet aktuell über einen Fall, dass eine Leistungsbeziehende eine Erzwingungshaft angedroht wurde, weil sie die Persogebühren nicht aufbringen konnte.

Laut § 1 des Personalausweisgesetzes ist nämlich jeder Staatsbürger über 16 Jahre dazu verpflichtet, einen Personalausweis oder Reisepass zu besitzen.

Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, muss mit Strafgebühren rechnen. Und wenn diese Strafe ebenfalls nicht gezahlt werden kann, droht eine sogenannte Erzwingungshaft.

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Der Rotstift wird beim Bürgergeld angesetzt

300 Euro Bußgeld

Helena Steinhaus berichtet: “C. bekommt Bürgergeld und musste beinahe in Erzwingungshaft, da sie die 300 EUR Bußgeld nicht zahlen konnte. Diese wurden fällig, weil sie sich keinen neuen Ausweis ausstellen lassen konnte. Ein neuer Ausweis kostet nämlich 37 € Gebühr. Geld, welches Menschen in Armut nicht einfach aufbringen können.”

Arme Menschen werden also zusätzlich mit Haft bedroht, wenn sie die Gebühren für einen neuen Ausweis nicht zahlen können und die Jobcenter auch jeden Antrag auf Unterstützung ablehnen, obwohl es eine Pflichtgebühr ist.

“Es muss aus dem viel zu kleinen Regelsatz angespart werden, der meistens nicht bis zum Ende des Monats reicht. Gerade für Menschen, die einen ausländischen Pass haben wird die Passerneuerung oft noch deutlich teurer. Auch hier gibt es keine Kostenübernahme durch Jobcenter oder Sozialamt”, sagt Helena Steinhaus, Gründerin des Vereins auf “X”.

Verein gleicht Ungerechtigkeit aus – Gesetzgeber gefragt

C. hat allerdings Glück im Unglück. In letzter Sekunde konnte die Erzwingungshaft verhindert werden, weil der Verein das Bußgeld und auch die Gebühr auf den neuen Ausweis übernommen hat.

Die Lösung kann allerdings nicht sein, dass soziale Vereine den Menschen in dieser unnötigen Not helfen. Vielmehr ist der Gesetzgeber gefragt. Dieser sollte die Ausweisgebühr auch für Bürgergeld-Beziehende wenigstens ermäßigen.

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5 Gründe, warum der Bürgergeld-Bescheid immer überprüft werden muss

21. April 2024 - 8:49
Lesedauer 2 Minuten

Viele Bürgergeldbescheide sind fehlerhaft. In den meisten Fällen werden die Ansprüche zum Nachteil der Leistungsberechtigten falsch berechnet. Nach einigen Auswertungen sind bis zu 50 Prozent der Bescheide falsch berechnet. Das Problem ist häufig: Die Berechnung der Ansprüche ist oft kompliziert, so dass auch den Jobcentern immer wieder Fehler unterlaufen.

1. Grund: Mehr als 50 Prozent der Bürgergeld-Beziehende erhalten zu wenig Bürgergeld

Unsere Partneranwälte der Kanzlei “Rightmart”, mit denen wir seit einigen Jahren zusammenarbeiten, haben bereits zehntausende Jobcenter-Bescheide geprüft.

Dabei wurde festgestellt, dass jeder zweite SGB II-Bescheid fehlerhaft ist. Dabei handelt es sich nicht nur um Tippfehler, sondern um existenzbedrohende Fehler.

Dies betrifft sowohl fehlerhafte Sanktionsbescheide, die zu einer Kürzung des Bürgergeldes führen, als auch fehlerhaft ausgestellte Bewilligungs-, Ablehnungs- und Änderungsbescheide. All diese Bescheide sollten überprüft werden.

2. Grund: Widerspruch gegen Bürgergeld-Bescheid ist meistens erfolgreich

Laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit ist ein Widerspruch gegen das Jobcenter in über 35 % der Fälle erfolgreich.

Interessanterweise ist die Erfolgsquote bei Sanktionsbescheiden deutlich höher. Sanktionen sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die von den Mitarbeitern der Jobcenter häufig nicht eingehalten werden.

3. Grund: Die Prüfung des Bürgergeld-Bescheids ist kostenlos

Die Rechtsanwälte prüfen kostenlos alle Bürgergeldbescheide des Jobcenters. Wichtig ist allerdings das Datum des Bescheides.

Der Bescheid muss innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist liegen. Diese Frist beginnt mit dem Ausstellungsdatum des Bescheides (oben rechts auf dem Bescheid).

Liegt der Bürgergeldbescheid bereits außerhalb der Widerspruchsfrist, gibt es noch weitere Möglichkeiten.

In diesem Fall kann ein Überprüfungsantrag gestellt werden. Das Jobcenter ist dann verpflichtet, die Leistungen und Ansprüche erneut zu prüfen und einen neuen Bescheid zu erstellen. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt werden.

4. Grund: Wichtiges Dokument – Der Prüfbericht

Nach jeder Überprüfung eines Bescheids wird ein Prüfbericht erstellt. In diesem Bericht werden die vom Jobcenter festgestellten Fehler aufgeführt. Anhand eines Ampelprinzips können die Leistungsberechtigten sofort erkennen, ob gravierende Fehler vorliegen oder nicht.

5. Grund: Widerspruchs- und Klageverfahren ohne eigenes Kostenrisiko

Für die Überprüfung des Bescheides tragen Leistungsbeziehende kein wirtschaftliches Risiko. Der Rechtsstaat stellt in jeder Situation Unterstützung zur Verfügung. Egal, ob es um Widerspruch oder Klage geht – für Leistunsbeziehende entstehen keine Kosten.

Beim Widerspruch gegen einen Bürgergeld-Bescheid schützt die Beratungshilfe vor unerwarteten Kosten. Sollte das Widerspruchsverfahren nicht erfolgreich sein, kann der Beratungshilfeschein als Ergebnis des Antrags auf Beratungshilfe zur Abrechnung verwendet werden.

Bei einer Klage gegen einen Widerspruchsbescheid des Jobcenters wird Prozesskostenhilfe beantragt.

Wie bei der Beratungshilfe werden dann die Kosten vom Gegner übernommen, wenn das Gericht zu Ihren Gunsten entscheidet. Sollte das Gericht nicht der Meinung der Anwälte folgen, trägt der Staat die Rechtsanwaltskosten. Demnach entstehen keinerlei Kosten.

Wo kann der Bürgergeld-Bescheid überprüft werden?

Der Bürgergeld-Bescheid kann hier online überprüft werden.

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Bürgergeld: Eine neue Arbeit gefunden – Wie lange zahlt noch das Jobcenter?

21. April 2024 - 8:44
Lesedauer 2 Minuten

Wurde ein neuer Job gefunden, stellt sich die Frage, wie lange das Jobcenter  das Bürgergeld noch zahlt. In diesem Fall gilt das Zuflussprinzip. Wir erklären, was es damit aufsich hat.

Was ist das Zuflussprinzip?

In diesem Zusammenhang fällt immer wieder der Begriff “Zuflussprinzip”. Zuflussprinzip bedeutet, dass eine Anrechnung von Einkommen in dem Monat erfolgt, in dem es zufließt und nicht in dem Monat, aus dem es stammt. Dies ist rechtlich umstritten, soll aber der Vereinfachung dienen.

Praktisch bedeutet das zum Beispiel bei einer Arbeitsaufnahme nach Bürgergeld-Bezug (z. B. zum 1. April des Jahres), dass für den Monat April, in dem schon gearbeitet wird, trotzdem noch Leistungen des Jobcenters erfolgen, die ja bereits zum Ende des vorherigen Monats, (z. B. am 31. März) zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat April gezahlt wurden.

Beispiel für das Zuflussprinzip

Voraussetzung dafür aber ist, dass im Monat April noch kein Arbeitsentgelt zufließt, obwohl der Anspruch darauf ja bereits in diesem Monat entstanden ist. Wenn also in diesem Beispiel das erste Gehalt am 1.Mai zufließt, kann eine Rückforderung für den April nicht erfolgen.

Werden noch die Mietnebenkostenabrechnungen vom Jobcenter beglichen?

Ähnliches gilt für Mietnebenkostenabrechnungen: Entscheidend ist der Monat des Zuflusses, nicht das Jahr der Entstehung.

Wenn Ihr Vermieter zum Beispiel erst abrechnet, nachdem Sie bereits Rentnerin oder Rentner geworden sind, kann das Jobcenter auch für die Jahre nichts zurückfordern, in denen Sie vor Ihrer Berentung Bürgergeld bezogen haben. Achten Sie darauf, wann Geld auf Ihrem Konto eingeht.

Achtung: Umstritten ist das Zuflussprinzip deshalb, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage existiert.

Dennoch wenden nahezu alle Jobcenter dieses Prinzip an. Sollte das Jobcenter die Zahlung zu früh beenden, lohnt es sich einen Widerspruch dagegen einzulegen.

Zu viel gezahlte Leistungen werden zurückgefordert

Meistens gehen Regelleistungen und erstes Gehalt nahtlos aufgrund des Zuflussprinzips ineinander über.

Manchmal ist es aber so, dass der Arbeitgeber früher Lohn zahlt, weil zum Beispiel der 1. des Monats auf ein Wochenende fällt. Es kommt dann vor, dass das Jobcenter “zu viel gezahlte Leistungen” zurückfordert.

Tipp: Es ist ratsam mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, dass das restliche Gehalt noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wird. So kann  das Bürgergeld bereits am ersten Tag der Arbeitslosigkeit bezogen werden.

Generell gilt: Einkommen ist das, was bei Ihnen einkommt. Was nicht zufließt, ist auch kein Einkommen.

Wenn Sie zum Beispiel mit Ihrer Bank vereinbaren, dass Rücklagen für Ihre Altersversorgung gar nicht bei Ihnen, sondern auf der Bank verbleiben sollen, und Sie mit Ihrer Bank einen Verwertungsausschluss dieser Einnahmen bis zu Ihrer Rente vereinbaren, haben Sie kein anrechenbares Einkommen!

Wer wieder erwerbslos wird, weil der Job gekündigt wurde, sollte zunächst eine Abfindung prüfen. Wer keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld 1, wird auch erst einen Monat später die ersten Leistungen beziehen, wenn noch aus dem Vormonat der Lohn bezahlt wird.

Wichtig: Das Zuflussprinzip wird nicht nur bei der Jobaufnahme angewandt, sondern auch bei anderen, anrechenbarem Einkommen.

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Änderungen Rente und Minijob: Was müssen Rentnerinnen und Rentner beachten?

21. April 2024 - 6:53
Lesedauer 2 Minuten

Viele Rentnerinnen und Rentner entscheiden sich, neben ihrer Rente einen Minijob auszuüben. Diese zusätzliche Einnahmequelle kann nicht nur die finanzielle Situation verbessern, sondern auch soziale Kontakte und die eigene Aktivität fördern. Was aber müssen Rentnerinnen und Rentner beachten?

Höhere Minijob-Grenze

Zum 1. Januar 2024 wurde bei den Minijobs die monatliche Verdienstgrenze, auch bekannt als “Minijob-Grenze”, von 520 Euro auf 538 Euro angehoben. Diese Erhöhung steht im Zusammenhang mit der geplanten Anhebung des Mindestlohns von 12 Euro auf 12,41 Euro ab 2024.

Die Minijob-Grenze ist direkt an den Mindestlohn gekoppelt und passt sich somit den neuen gesetzlichen Vorgaben an.

Anpassung der Midijob-Grenzen: Mehr Spielraum im Übergangsbereich

Auch im Bereich der Midijobs, die Verdienste im sogenannten “Übergangsbereich” abdecken, gibt es ab Januar Veränderungen. Die Untergrenze für diese Beschäftigungen steigt von monatlich 520,01 Euro auf 538,01 Euro. Gleichzeitig bleibt die Obergrenze für Midijobs unverändert bei 2.000 Euro monatlich.

Midijobber: Reduzierte Beiträge und unveränderte Rentenansprüche

Midijobber sind Arbeitnehmer, die regelmäßig zwischen 538 Euro und 2.000 Euro verdienen. Innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen sie einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Dieser steigt graduell bis zur Obergrenze von 2.000 Euro und entspricht dann der vollen Beitragshöhe.

Rentner dürfen so viel hinzuverdienen, wie sie möchten

Wer eine Altersrente bezieht, darf so viel hinzu verdienen, wie er oder sie möchte. Dabei ist es egal, ob man die Regelaltersgrenze erreicht hat oder nicht. Die Rente wird dann nicht gekürzt.

So können Rentnerinnen oder Rentner sowohl einen Minijob als auch einen Job mit einem Verdienst von mehr als 538 Euro im Monat ausüben, ohne dass die Rente gekürzt wird! Dennoch werden natürlich Steuern fällig.

Steuerpflicht trotz Rente?

Aber wie sieht es mit der Steuerpflicht von Minijobs aus? Die Einkünfte aus einem Minijob können entweder pauschal oder individuell nach Lohnsteuermerkmalen versteuert werden. Die Wahl der Besteuerungsart liegt beim Arbeitgeber.

In den meisten Fällen kommt die Pauschalbesteuerung zur Anwendung, bei der der Arbeitgeber die Lohnsteuer in Höhe von zwei Prozent des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts einschließlich der Kirchensteuer übernimmt.

In diesem Fall müssen Minijobberinnen und Minijobber ihren Verdienst nicht in der Steuererklärung angeben. Allerdings können sie auch keine Fahrtkosten oder andere Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Lesen Sie dazu: So viel Steuern zahlen Rentner in 2024.

Was ist mit den Rentenbeiträgen?

Bis Ende 2016 waren Minijobs von Altersvollrentnern in der Regel versicherungsfrei. Dies änderte sich mit dem Flexirentengesetz zum 1. Januar 2017: Arbeitgeber mussten zwar weiterhin einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zahlen, der Rentner hatte jedoch keinen Anspruch darauf.

Seit 2017 haben Rentnerinnen und Rentner jedoch das Recht, sich unabhängig von ihrem Alter in die Rentenversicherung einzahlen zu lassen (Opting-in).

Dazu genügt eine formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Dies gilt jedoch nicht für geringfügig Beschäftigte, die sich in der Vergangenheit bewusst gegen die Zahlung eigener Beiträge entschieden haben.

Rentner, die eigene Beiträge leisten, zahlen 3,6 Prozent ihres Entgelts ein und können damit ihre Rente erhöhen.

Ein volles Jahr Minijob erhöht die monatliche Rente um rund 5 Euro. Die neu erworbenen Rentenansprüche werden jeweils zum 1. Juli gutgeschrieben.

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Früher in Rente gehen – Abschläge für Jahrgänge zwischen 1959 und 1964

21. April 2024 - 6:49
Lesedauer 2 Minuten

Wer 35 Jahre Wartezeit bei der Rentenversicherung vorweisen kann, kann bereits mit 63 Jahren die Altersrente antreten. Dafür fallen aber Abschläge an. Wie hoch sind diese, mit welchen Verlusten müssen Sie rechnen?

Vorzeitige Rente bedeutet Abschläge

Wer vor der Regelaltersgrenze in Ruhestand treten will, kann das tun. Dafür müssen jedoch Abschläge in Kauf genommen werden, und diese liegen bei 0,3 Prozent der Rente pro Monat.

Maximal sind 14,4 Prozent Abschläge von der Rente für ihren früheren Beginn möglich.

Bis zum Ende des Lebens

Achtung: Dieser Abschlag gilt bis zum Ende Ihres Lebens, also auch nachdem die Betroffenen das reguläre Renteneintrittsalter erreicht haben. Manche übersehen diese Tatsache und erleben später eine böse Überraschung.

Wie hoch sind die Abschläge bei der Rente mit 63?

Wie hoch sind Ihre Abschläge, wenn Sie mit 63 vorzeitig in die Rente eintreten? Das hängt davon ab, in welchem Jahr Sie zur Welt kamen:

  • Im Jahrgang 1959 büßen Sie 11,4 Prozent der Rente ein,
  • 1960 zwölf Prozent,
  • 1961 12,6 Prozent,
  • 1962 13,2 Prozent,
  • 1963 13,8 Prozent und
  • ab 1964 schließlich 14, 4 Prozent.
Was ist die Wartezeit?

Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung haben erst nach einer festgesetzten Versicherungsdauer Anspruch auf eine Rente, wenn die Betroffenen das Renteneintrittsalter erreicht haben. Diese Mindestversicherungszeit heißt auch Wartezeit.

Laut Paragraf 51 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches 6 werden auf die Wartezeit von 35 Jahren alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

Was bedeutet lamgjährig versichert?

Als langjährig versichtert, gelten bei der Rentenversicherung alle, für die 35 Jahre Wartezeit anerkannt werden. Wer 1964 oder später geboren wurde, für den oder die gilt bei 35 Jahren eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Was wird bei der Wartezeit für langjährig Versicherte berücksichtigt?

In die Altersrente nach 35 Beitragsjahren fließen ein: Beiträge, die während einer Erwerbstätigkeit, also angestellten Beschäftigung oder Selbstständigkeit gezahlt wurden.

Was gilt zusätzliche als Wartezeit

Auch Arbeitslosengeld I und II, Übergangsgeld und Krankengeld werden als Wartezeit gezählt. Als Wartezeit gelten ebenso freiwillige Beiträge, der der Versicherte zusätzlich leistete.

Auch Kindererziehung bis zum dritten Lebensjahr wird berücksichtigt und gegebenenfalls auch für Kinder unter zehn Jahren.

Höusliche Pflege wird als Wartezeit angerechnet, wenn sie nicht erwerbsmäßig betrieben wurde, desgleichen Monate aus einem Versorgungsausgleich bei einer Scheidung.

Was wird angerechnetß

Angerechnet werden weiterhin Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit ihrem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge für Minijobs, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden lediglich anteilig berücksichtigt.

Generell gelten als Wartezeit auch die Monate und Jahre von Versicherten, in denen diese keine Beiträge leisten konnten. Dazu zählen Schwangerschaft und Krankheit (Krankengeld), schulische Ausbildung und Studium.

Berücksichtigt werden auch Zeiten eines Rentensplitting unter Eheleuten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie Ersatzzeiten (unter anderem politische Verfolgung in der DDR).

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Jobcenter macht Fehler, Bürgergeld-Bezieher ist Schuld

20. April 2024 - 15:43
Lesedauer 2 Minuten

Leistungsberechtigte kennen es vom Jobcenter/Sozialamt: Das Amt hat Fehler gemacht – Schuld ist der Leistungsempfänger. Aber ohne Falschangaben oder Verschweigen liegt der Fehler beim Amt!

Sachverhalte klären – Aufgabe des Amts

Die Ämter haben die Aufgabe, dafür zu sorgen, alles Wichtige zu wissen, die Berechtigten über alles sozialrechtlich Relevante zu informieren und zügig zu arbeiten.

Hier spielen einige Verfahrensvorschriften zusammen, die aber auf den Ämtern (leider) selten gelebt werden:

1. Amtsermittlung

Nach §20 Abs1 SGB X sind Sozialbehörden wie das Jobcenter dafür zuständig, in jedem Fall alle wichtigen Sachverhalte zu ermitteln und zu untersuchen. Nur um dies dem Amt zu ermöglichen gibt es die Mitwirkungspflichten.

2. Meistbegünstigungsgrundsatz

Nach §20 Abs2 SGB X müssen die für den Beteiligten günstigsten Umstände ermittelt werden. Daher muss zB bei Hinweisen auf Mehrbedarfe auf diese hin nachgefragt werden.

Beispiel für 1+2:

Leistungsberechtigter erwähnt Kind mit seiner Ex.
Der Jobcenter-Mitarbeiter muss nun zum Mehrbedarf für die Umgangsfahrtkosten und auf anteilige Regelbedarfe fürs Kind über die temporäre Bedarfsgemeinschaft beraten und notwendige Infos anzufordern.

3. Beratungspflicht zu möglichen Anträgen und geschicktem Verhalten

Nach §2 Abs1 SGB I müssen die Ämter darauf hinwirken, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
So muss zB auf andere Sozialleistungen und günstige Fallgestaltungen hingewiesen werden.

Beispiel:

Alleinerziehende mit Problemen Mietobergrenze haben, müssen auf die Möglichkeit hingewiesen werden, mit Kinderwohngeld eine höher Miete zu finanzieren.

4. Verfahrensbeschleunigung

Nach §17 Abs 1 Nr1 SGB ist das Verfahren so zu organisieren, dass Berechtigte die Leistungen umfassend und schnell erhalten.

Beispiel:

Nach Klärung der grundsätzlichen Fragen im Erstkontakt wird Bürgergeld nach §41a SGB II vorläufig bewilligt. Fehlende Nachweise werden nachgefordert und nicht zur Voraussetzung einer ersten Zahlung gemacht.

Fazit

Würden diese gesetzlichen Vorgaben so genau befolgt, wie Einkommen geprüft wird, wären Ämtern Behörden zur sozialen, zukunftsgerichteten Unterstützung Bedürftiger und nicht Ämter zur Verwaltung von Armut.

Titelbild:
Bild von wayhomestudio auf Freepik

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Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren: Es gibt auch einen Nachteile

20. April 2024 - 15:41
Lesedauer 2 Minuten

Wer 45 Jahre Rentenversicherungsjahre bei der Deutschen Rentenversicherung nachweist, gilt als besonders langjährig versichert und kann ohne Abschläge früher die Altersrente antreten. Doch gibt es wirklich keine Nachteile? Das wollen wir in diesem Artikel einmal beleuchten und beantworten.

Rente mit 63?

Diese vorzeitige Rente für besonders langjährig Versicherte war als “Rente mit 63” bekannt. Das stimmt heute so nicht mehr. Nach wie vor gilt allerdings: 45 von der Versicherung gezählte Jahre erlauben es, zwei Jahre früher in die Altersrente zu gehen, ohne Abschläge leisten zu müssen.

Der Jahrgang 1952 kann also noch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 63 Jahren genießen. Dieses Alter wird dann schrittweise angehoben, bis beim Jahrgang 1964 die Grenze für besonders langjährig Versicherte von 65 Jahren erreicht ist.

Was ist der Nachteil?

Zwei Jahre früher in Rente zu gehen, ohne dafür Abschläge zu leisten, sieht erst einmal sehr gut aus. Es bedeutet allerdings auch, dass Sie zwei Jahre weniger auf das Rentenkonto einzahlen.

Auch ohne Abschläge fällt ihre Rente also niedriger aus, als wenn Sie zwei Jahre später in den Ruhestand gingen. Das ist allerdings auch der einzige Nachteil.

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Welche Zeiten werden berücksichtigt?

Als Wartezeit, die bei besonders langjährig Versicherten angerechnet wird, zählt die Rentenversicherung folgendes:

Die Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit sowie Zahlungen
für Minijobs, zusammen mit Ihrem Arbeitgeber. Achtung: Zahlt der Arbeitgeber allein die Beiträge für Minijobs, dann wird dies nur anteilig berücksichtigt.

Anrechnung ohne geleistete Beiträge

Als Wartezeit berücksichtigt werden auch Zeiten, in denen die Betroffenen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten. Dazu zählen Krankheit, Schwangerschaft, schulische Ausbildung und Studium.

Kindererziehung und Krankheit gelten als Wartezeit

Angerechnet werden: Pflichtbeiträge und Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag.
Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, außerdem Wehr- wie Zivildienst. Auch Sozialleistungen wie Krankengekd werden angerechnet.

Gilt Arbeitslosigkeit als Wartezeit für besonders langjährig Versicherte?

Arbeitslosengeld zählt in den letzten zwei Jahren vor der Rente nur dann als Wartezeit, wenn der Grund für die Arbeitslosigkeit Insolvenz oder Geschäftsaufgabe war. Ersatzzeiten werden ebenfalls berücksichtigt, zum Beispiel politische Verfolgung in der DDR.

Gelten freiwillige Beiträge für die Wartezeit?

Freiwillig geleistete Beiträge für die Rentenversicherung werden bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nur berücksichtigt, wenn zumindest 18 Jahre Pflichtbeiträge geleistet wurden.

Was wird nicht angerechnet?

Nicht auf die Wartezeit angerechnet werden hingegen Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosengeld II / Bürgergeld / Hartz IV oder zuvor Arbeitslosenhilfe.

Zeiten, die aus einem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung entstehen, spielen bei der Wartezeit ebenfalls keine Rolle, und das gilt ebenso für Rentensplitting bei Ehepaaren und in eingetragenen Lebensgemeinschaften.

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Bürgergeld-Rückforderung darf nicht die Zukunft verbauen

20. April 2024 - 10:45
Lesedauer 2 Minuten

Die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen soll jungen Menschen nicht die Zukunft verbauen. Eine Rückforderung von über 51.000 Euro wegen eines schon mehrere Jahre zurückliegenden „sozialwidrigen Verhaltens“ verstößt gegen das Übermaßverbot, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 11 AS 346/22).

Fristlose Kündigung durch Ausbildungsstätte

Der heute 30-jährige Kläger hatte nach der Schule eine Ausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik begonnen. Im Februar 2012 verließ er unerlaubt seinen Arbeitsplatz, wenig später fehlte er zwei Wochen lang unentschuldigt, bis der Arbeitgeber am 16. März 2012 fristlos kündigte.

Nach einer Sperrzeit erhielt er zunächst Arbeitslosengeld I und danach SGB-II-Leistungen, das heutige Bürgergeld. Diese kürzte das Jobcenter wegen des Ausbildungsabbruchs um 30 Prozent.

Jobcenter stellte zehn Bescheide zu

Doch damit nicht genug: Im Mai 2013 stellte das Jobcenter fest, wegen seines„sozialwidrigen Verhaltens“ müsse er die Hartz-IV-Leistungen zurückzahlen. Das Jobcenter zahlte zwar weiter, forderte aber in zehn Bescheiden für einzelne Zeitabschnitte bis Ende November 2019 das Geld dann wieder zurück – insgesamt über 51.000 Euro.

Der Arbeitslose wehrte sich zunächst nicht, stellte später mithilfe eines Anwalts aber einen Überprüfungsantrag.

Mit seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 26. Januar 2023 gab das LSG Celle dem nun statt. Es sei völlig unklar, ob der Mann mit abgeschlossener Berufsausbildung tatsächlich durchgehend gearbeitet hätte.

Rückforderung soll jungen Menschen nicht Zukunft verbauen

Vor allem aber liege hier ein Härtefall vor. Das Verhalten, das zum Ende der Ausbildung führte, sei „eine typische ‚Jugendsünde‘ eines damals 20-Jährigen“ gewesen.

Zudem habe er als Gründe auf Mobbing und depressive Schübe verwiesen. Jedenfalls dürfte ihm damals „die Einsichtsfähigkeit zur Einschätzung etwaiger Spätfolgen seines Tuns oder Unterlassens gefehlt haben“.

LSG Celle: Rückforderung von 51.000 Euro ist übermäßig

Damit fehle der für die Rückforderung notwendige Zusammenhang mit seiner weiteren Hilfebedürftigkeit bis zu siebeneinhalb Jahre später, befand das LSG.

Durch die hohen Rückforderungen werde „jegliche Erwerbsperspektive des langzeitarbeitslosen, ungelernten und selbst am Ende des streitbefangenen Zeitraums erst 28-jährigen Klägers zerstört“. mwo/fle

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Rente: Verfällt bei Heirat die Witwenrente? Das muss dann nicht sein

20. April 2024 - 10:44
Lesedauer 2 Minuten

Witwer und Witwen erhalten eine Hinterbliebenenrente. Was passiert aber, wenn Sie als Betroffene noch einmal den Bund fürs Leben schließen wollen? Verfällt dann Ihre Rente? Sie verlieren die Witwenrente nur dann, wenn Sie sich standesamtlich trauen lassen.

Freie Trauungen sind jedoch ebenso wie kirchliche Hochzeiten nicht rechtsverbindlich.

Standesamt und Witwenrente

Witwer oder Witwen, die eine entsprechende Rente beziehen, verlieren diese, wenn sie sich beim Standesamt trauen lassen. Sie erhalten dann zwar eine Rentenabfindung von der gesetzlichen Rentenabfindung – nach zwei Jahren gibt es aber nichts mehr.

Die freie Trauung ist eine Alternative

Eine freie Trauung ist eine Alternative für Menschen, die eine Hochzeit ohne Standesamt oder Kirche wollen. Sie hat keine rechtliche Bindung, und damit bleibt ihr formaler Status als Witwer oder Witwe erhalten – und damit auch ihre Rente.

Wer führt die freie Trauung durch?

Eine freie Trauung wird mit dem Hochzeitspaar individuell abgesprochen. Da sich hier rechtlich nichts ändert, brauchen sie auch keine Dokumente. Professionelle Trauredner oder auch freie Theologinnen führen die Trauzeremonie durch und erhalten dafür ein Honorar.

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Wie läuft die freie Trauung ab?

Den genauen Prozess können Sie planen. Wenn Sie einen traditionellen Ablauf wünschen, mit Ja-Wort, Tausch der Hochzeitsringe und Hochzeitskuss, dann wird die Zeremonienmeister oder Hochzeitsrednerin diesen durchführen.

Sie können also alles so planen wie bei einer kirchlichen oder standesamtlichen Hochzeit auch – nur ohne Kirche und Standesamt.

Auch eine kirchliche Trauung erhält die Witwenrente

Seit 2009 ist auch die kirchliche Trauung eine Alternative zum Standesamt, um die Witwenrente zu behalten. Damals wurde das Personenstandrecht reformiert, und seitdem müssen Paare sich nicht mehr standesamtlich trauen lassen, um in der Kirche zu heiraten.

Wie die freie Trauung ist die kirchliche Zeremonie nicht juristisch relevant.

Spielt die Kirche mit?

Ob die ausgewählte katholische Kirche, also die Geistlichen am Ort, zustimmt, wenn Sie eine rein kirchliche Trauung wollen, liegt allerdings in deren Ermessen. Zumindest müssen Sie die Umstände erläutern, warum Sie keine vorhergehende Trauung beim Standesamt möchten.

Sind Sie katholisch?

In der Regel werden die Kirchenleute akzeptieren (oder sogar schätzen), dass Sie den kirchlichen Segen für Ihren neuen Lebensbund anstreben, aber auf die Witwenrente nicht verzichten wollen.

Allerdings sollte zumindest ein Ehepartner auch Mitglied der katholischen Kirche sein.

Kirchliche Trauung in der evangelischen Kirche

Die Evangelische Kirche ist in Deutschland meist weniger strikt, und ihre Vertreter erwarten vermutlich nicht, dass Sie Gründe angeben, warum Sie sich nicht staatlich trauen lassen wollen.

Ohne Standesamt keine Witwenrente

Die Rechtswirksamkeit der standesamtlichen Trauung und die Rechtsunwirksamkeit kirchlicher und freier Trauungen gilt indessen auch umgekehrt. Bei einer rein kirchlichen oder freien Eheschließung haben Sie beim Tod ihres Lebenspartners keinen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.

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