Russell-Tribunal zu Palästina: Untersuchung des Verbrechens des Genozids in Gaza

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Russell-Tribunal zu Palästina: Untersuchung des Verbrechens des Genozids in Gaza
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Russell-Tribunal zu Palästina

Untersuchung des Verbrechens des Genozids in Gaza

Die Veranstaltung Russell-Tribunal zu Palästina fand am 24. - 25. September 2014 statt und wurde in Belgiens Hauptstadt Brüssel abgehalten. Grund für diese außerordentliche Sitzung war eine Untersuchung der Militäroperation in Gaza, der sogenannten “Operation Protective Edge”, die vom 08. Juli - 26. August 2014 durch Israel mit verheerenden Folgen durchgeführt wurde. Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden dabei ca. 100.000 Wohnungen zerstört oder beschädigt, wodurch 600.000 Palästinenser – nahezu ein Drittel der Bevölkerung von Gaza – obdachlos gemacht wurden oder dringend humanitärer Hilfe bedürfen. Es wurden 73 Israelis getötet, sechs von ihnen Zivilisten. Nahezu 2.188 Palästinenser, der überwiegende Teil davon Zivilisten, wurden ebenfalls getötet, unter ihnen über 500 Kinder. Außerdem wurden 11.231 Zivilisten verletzt.
 

 

Richter, Rechtsgelehrte, UN-Offizielle, Journalisten und kulturelle Koryphäen kamen in Brüssel zusammenkommen, um israelische Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und zum ersten Mal in Bezug auf Israel das Verbrechen des Genozids zu untersuchen. Das Tribunal prüfte auch rechtliche Konsequenzen prüfen, ebenso wie die Drittstaaten-Verantwortung, die sich aus dem Obengenannten ergibt.

Das Russell-Tribunal zu Palästina wurde unter der Schirmherrschaft des kürzlich verstorbenen Stéphane Frédéric Hessel (* 20. Oktober 1917 in Berlin; † 27. Februar 2013 in Paris). Hessel war ein ehemaliger Widerstandskämpfer, Konzentrationslager-Überlebender, politischer Aktivist und Autor der Universellen Erklärung der Menschenrechte und des kürzlichen Multimillionen-Verkaufs von “Time for Outrage!” (Zeit zur Empörung), “Empört euch!”, „Engagiert Euch!“ und „An die Empörten dieser Erde! Vom Protest zum Handeln.

Es war die fünfte Sitzung des Völkertribunals, die in den letzten fünf Jahren stattfand. Andere haben die Mittäterschaft der Drittpartei in Bezug auf die UN, EU und die Mittäterschaft von Unternehmen, als auch das Verbrechen der Apartheid, untersucht.



Die Mitglieder der Jury

John Dugard: südafrik. Jurist, Professor für Völkerrecht, 2001-2008 UN-Sonderberichterstatter für die besetzten Gebiete, ad-hoc-Richter am IGH - Info

Michael Mansfield QC: u.a. Professor of Law @ City University of London, Anwalt für Menschenrechte und ehem. Richter - Info

Richard A. Falk: u.a. Professor emeritus für Völkerrecht der Princeton University, 2008-2014 UN Sonderberichterstatter für die besetzten Gebiete - Info

Roger Waters: Gründungsmitglied der prog-rock Band Pink Floyd, Komponist, Gitarrist, Sänger - Info

Ahdaf Soueif: Ägyptisch-englische Schriftstellerin, politische Kommentatorin, Kulturkritikerin - Info

Ronald Kasrils: Südafrikanischer Schriftsteller, Apartheid-Aktivist, ehemaliger Geheimdienst-Chef und Mitgl. des. afrikanischen Nationalkongresses - Info

Vandana Shiva: Indische Wissenschaftlerin, Autorin, Umweltaktivistin, Globalisierungs-Kritikerin und Mitglied des Club of Rome - Info

Ken Loach: Englischer Filmregisseur und Drehbuchautor, Aktivist der BDS-Kampagne - Info

Paul Laverty: Schottischer Anwalt und Drehbuchautor - Info

Christiane Hessel-Chabry: Aktivistin, Autorin, Witwe von Stephane Hessel, Ehrenpräsidentin der L'association des Educateurs de Jeunes Enfants de Guyane (A.E.J.E.G) - Info

Radhia Nasraoui: Tunesische Menschenrechtsanwältin, Gründerin der tunesischen Gesellschaft gegen Folter - Info

Miguel Angel Estrella: Argentinischer Pianist und UNESCO Sonderbotschafter für die Kultur des Friedens und der Toleranz durch Musik; 2000 gründet er mit Musikern jüdisch-israelischer und arabischer Herkunft ein Orchester für den Frieden - Info



Die Jury hat folgende Zeugen angehört: (bitte engl.-sprach. Videos anhören!)

John Dugard (Jurist, Professor für Völkerrecht) info zur Rechtslage - Video

Dr. Paul Behrens (Strafrechtler und Genozid-Experte, University of Edinburgh, UK) zur völkerrechtlichen Definition von Völkermord - Video

Desmond Travers (ex Colonel der Irischen Armee, Munitions-Experte) info während der Operation „Protective Edge“ Munition verwendeten - Video

David Sheen (Journalist und Filmemacher) info  zur Anstachelung zum Völkermord in Israels öffentlichem Diskurs - Video

Eran Efrati (ehem. israelischer Soldat der IDF ) zur Tötung des Palästinensers Salem Khalil Salem Shammaly durch IDF-Scharfschützen - Video

Mohammed Omer (Journalist aus Gaza) info zu außergerichtlichen Hinrichtungen (der Fall des Mohammed Tawfiq Quedeh) - Video

Mads Gilbert (norwegischer Chirurg und politischer Aktivist) info  zu Angriffen auf medizinische Einrichtungen - Video

Mohammed Abou- Arab (Chirurg) zu Angriffen auf medizinisches Personal - Video

Paul Mason (Journalist) zu Angriffen auf UN Schulen und Erfahrungen mit der Berichterstattung aus Gaza - Video

Martin Lejeune (Journalist) zu Angriffen auf Industriegebiete und Fabriken - Video

Ashraf Mashharawi (Filmemacher) zur Zerstörung ziviler Infrastruktur einschließlich staatlicher Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Seine Ausreise wurde verboten und an der Teilnehme gehindert, deshalb las Ewa Jasiewicz seinen Brief vor - Video

Raji Sourani (Direktor des palästinensischen Zentrums für Menschenrechte) zu Angriffen auf Zivilisten - info

Ivan Karakashian (Rechtsanwalt-Koordinator der NGO Defence for Children International) zum Missbrauch von Menschen, insbesondere von Kindern, als Schutzschilde - Video

Max Blumenthal (Autor, Journalist und Blogger) info zu Kriegsverbrechen - Video

Agnes Bertrand (Rechtsreferentin bei Aprodev) zur Komplizenschaft von Drittstaaten - Video

Michael Deas (Koordinator des palästinensischen Nationalkomitees für Boykott, Divestment und Sanktionen (BNC) in Europa,) zur Frage: Wie kann es weitergehen? - Video

Martin Rowson: Autor, Cartoonist u.a. für The Guardian, The Independent etc. und Illustrator des Tribunals. - info
 


 

Der anglikanische Erzbischof und Friedensnobelpreisträger Desmond Tutu sagte über das Tribunal: “Es gibt keine militärische Lösung für den Konflikt im Heiligen Land. Gewalt erzeugt Gewalt, die wiederum noch mehr Hass und noch mehr Gewalt erzeugt. Und den politischen und diplomatischen Weltführern ist es auch in den vielen Jahren nicht gelungen, einen gerechten und nachhaltigen Frieden zu schaffen. Die Zivilgesellschaft muss in die Bresche springen, so wie sie es im Kampf Südafrikas gegen die Apartheid getan hat. Das Russell-Tribunal bezüglich Palästina ist eine bedeutende zivilgesellschaftliche Initiative, um Israel zur Rechenschaft zu ziehen.“ Tutus kurze Video-Grußbotschaft an das Tribunal.

Die Jury hat ihre Ergebnisse am 25. September auf einer internationalen Pressekonferenz im Internationalen Pressezenter (IPC, Brüssel) abgegeben. Am Nachmittag wurde die Jury im Europa-Parlament empfangen und richtete eine Botschaft an die UN-Generalversammlung zwecks Wiederaufnahme.

Die deutsche Übersetzung vom Russell-Tribunal zu Gaza liegt nun vor und folgt nachstehend.


Achtung: die vom Münchner Antikriegsaktivisten, Grafiker und Autor Wolfgang Blaschka (WOB) freundlicherweise fertiggestellte Print-Ausgabe findet ihr im Anhang als PdF, in Ergänzung auch die Originalveröffentlichung in Englisch. (dazu bitte ganz nach unten scrollen) Ebenfalls als PdF ein 50-seitiger Bericht von Amnesty International, er behandelte vorrangig acht spezifische Fälle von israelischen Angriffen gegen zivile Wohngebäude, Schläge, welche 104 Zivilisten töteten, darunter 62 Kinder. Amnesty kam zu dem Schluss, dass Israel sich mit den Attacken unverschämt wissentlich über Internationales Recht hinweggesetzt hat.



Möge dieses Gericht das Verbrechen des Verschweigens verhindern.

Bertrand Russell, London, 13. November 1966.

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Außerordentliche Sitzung des Russell-Tribunals zu Gaza

Zusammenfassung der Ergebnisse, Brüssel 25. September 2014

1. Als die Bilder der erschreckenden Realität von Tod, Zerstörung und Verzweiflung, der die Bürgerinnen und Bürger Gazas im Juli und August ausgesetzt waren, ausgestrahlt wurden, erfasste Menschen in aller Welt ein tief sitzendes Gefühl von Empörung, Zorn und Abscheu. Allzu lange schon und ohne, dass es irgendwie geahndet würde, werden von der israelischen Besatzungsmacht schwere Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen am palästinensischen Volk begangen. Die Besatzung, die Blockade und die Belagerung, die man über das Territorium von Gaza verhängt hat, erfüllen an sich schon den Straftatbestand der kollektiven Bestrafung, aber der jüngste Konflikt bedeutet ganz klar eine Intensivierung dieser Politik, die Zivilbevölkerung kollektiv zu bestrafen und zu terrorisieren.

Die Operation „Protective Edge“ war nicht nur der dritte größere militärische Angriff auf Gaza in sechs Jahren, sie war auch gekennzeichnet durch eine deutliche Steigerung, was das Ausmaß, die Schwere und die Dauer der Aggression betrifft. Es war Israels schwerster Angriff auf den Gazastreifen seit Beginn seiner Besatzung der palästinensischen Gebiete im Jahr 1967. In Anbetracht dieses zyklisch sich wiederholenden verheerenden Musters der Gewaltanwendung und angesichts der Wahrscheinlichkeit seiner Fortsetzung in der Zukunft, waren die Mitglieder des Tribunals überzeugt, dass es notwendig sei, den Menschen in Gaza eine Stimme zu geben und deutlich zu machen, dass jetzt unverzügliches Handeln dringend geboten ist. Das Russell-Tribunal zu Palästina hofft, als eine Stimme des Gewissens zu fungieren und Maßstäbe zur Beurteilung der Verantwortlichkeit für diese entsetzlichen und unmenschlichen Taten bereit zu stellen.

2. Während des 50 Tage dauernden Konflikts wurden von den israelischen Streitkräften im Rahmen eines anhaltenden Bombardements aus der Luft und während der Bodenoffensive etwa 700 Tonnen Sprengstoff eingesetzt, das heißt ungefähr 2 Tonnen pro Quadratkilometer. Das Resultat dieser Aktionen:

  • 2.188 Palästinenser getötet, davon mindestens 1.658 Zivilisten;
  • 11.231 Zivilisten verletzt;
  • Schäden an 18.000 Wohneinheiten (13% des in Gaza verfügbaren Wohnraums wurden vollständig oder teilweise zerstört);
  • die interne Vertreibung von etwa 110.000 Zivilisten;
  • die vollständige Zerstörung von acht medizinischen Einrichtungen und Beschädigung vieler anderer (so wurden von den 32 Krankenhäusern 17 beschädigt und sechs mussten ganz geschlossen werden);
  • massive Zerstörung der Einrichtungen für die Wasserversorgung, so dass 450.000 Zivilisten vom Zugang zu kommunaler Wasserversorgung abgeschnitten waren;
  • die Zerstörung des einzigen Kraftwerks in Gaza, wodurch der komplette Gazastreifen täglich für zirka 20 Stunden ohne Strom war, was erhebliche negative Folgen hatte für das Abwassermanagement, für die Versorgung mit Nahrungsmitteln und für die Möglichkeiten der medizinischen Einrichtungen zur Behandlung der Verwundeten und Binnenflüchtlinge;
  • zahlreiche Angriffe auf von der UNO unterhaltene und kontrollierte Einrichtungen und deren Zerstörung, einschließlich dreier UNRWA-Schulen, die als vorübergehende Flüchtlingsunterkunft genutzt wurden;
  • vollständige Zerstörung von 128 Gewerbebetrieben und ein Schaden an landwirtschaftlich genutztem Boden und Viehbestand in Höhe von schätzungsweise 550 Millionen US Dollar;
  • Angriffe auf kulturelles und religiöses Eigentum;
  • außerdem hat der Konflikt dazu geführt, dass etwa 373.000 Kinder direkte professionelle psychologische Hilfe benötigen.

Der Angriff war dermaßen ausgedehnt und systematisch, dass nach Schätzung der Palästinensischen Autonomiebehörde(1) 7,8 Milliarden US-Dollar erforderlich sein werden, um den an der privaten und öffentlichen Infrastruktur angerichteten Schaden zu beheben.

 


3. Das Russell-Tribunal zu Palästina [englisch: Russell Tribunal on Palestine/ RToP] ist ein internationales von Bürgerinnen und Bürgern gebildetes Tribunal des Gewissens, das als Antwort auf die Forderungen der Zivilgesellschaft (Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften, Wohltätigkeitsorganisationen, Glaubensgemeinschaften) gegründet wurde, um auf die öffentliche Meinung erzieherisch Einfluss zu nehmen und Druck auf die Entscheidungsträger auszuüben. Das RToP ist durchdrungen vom selben Geist wie das von dem bedeutenden Gelehrten und Philosophen Bertrand Russell ins Leben gerufene Tribunal zu Vietnam (1966-1967) und bekennt sich zu denselben strikten Verfahrensregeln. Das Tribunal agiert als Gericht des Volkes. Sein Bezugsrahmen ist das Völkerrecht (einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, des humanitären Völkerrechts und des Völkerstrafrechts).

4. Im Anschluss an die israelischen Militäroperationen im Gazastreifen im Juli / August 2014 wurde entschieden, umgehend das RToP zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, um zu untersuchen, ob und inwieweit die in Gaza begangenen Taten gegen das Völkerrecht verstoßen haben. Im Verlauf dieser außerordentlichen Sitzung hörte das RToP sechzehn einzelne Zeugen und erhielt so Augenzeugenberichte und Einschätzungen von Experten zu einer Reihe von Tatbeständen mit direktem Bezug zu den Ereignissen in Gaza im Sommer 2014. Die Jurymitglieder des Tribunals wurden durch das von den Zeugen vorgelegte peinigende Beweismaterial zutiefst bewegt und erschüttert. Im Anschluss an die Anhörungen und die Beratungen der Jury am 24. September 2014, werden im Folgenden die Ergebnisse der außerordentlichen Sitzung des Russell-Tribunals zu Palästina zusammengefasst.

I. Die Anwendung von Gewalt

5. Israel ist die Besatzungsmacht des Gazastreifens. Als Besatzungsmacht kann Israel nicht das vom Völkerrecht zugestandene Recht auf Selbstverteidigung für sich geltend machen, wenn es in Gaza Gewalt anwendet. Israel reagierte mit der Gazainvasion nicht auf einen bewaffneten Angriff der Streitkräfte eines anderen Staates. Es handelte vielmehr als eine Besatzungsmacht, die Gewalt anwendet, um ihre Kontrolle über das besetzte Territorium und ihre Herrschaft über die besetzte Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Nach dem Völkerrecht haben Völker, die unter kolonialer Herrschaft oder fremder Besatzung leben, ein Recht auf Widerstand gegen die Unterdrückung. Israels Handlungen sind die einer Besatzungsmacht, die Gewalt gebraucht, um ihre Besatzung aufrechtzuerhalten und Widerstand zu unterdrücken, und nicht die eines Staates, der auf Gewalt zum Zweck rechtmäßiger Selbstverteidigung zurückgreift.

Die anhaltende Besatzung palästinensischer Gebiete und die permanente Blockade des Gazastreifens sind dagegen selbst Akte von Aggression, wie sie von der Vollversammlung der Vereinten Nationen in Resolution 3314 von 1974 (Artikel 3 a und c) definiert wurden. Das Tribunal stellt fest, dass ein Aggressor gegenüber dem Widerstand gegen seine Aggression kein Recht auf Selbstverteidigung für sich in Anspruch nehmen kann. Die Operation „Protective Edge“ war Teil der Maßnahmen zur Durchsetzung der Besatzungsherrschaft und der fortgesetzten Belagerung des Gazastreifens. Diese Belagerung stellt eine kollektive Bestrafung dar und ist damit ein Verstoß gegen Artikel 33 der Vierten Genfer Konvention.

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Für die Darstellung der folg. Grafik im Großformat bitte hier klicken und danach die Karte noch einmal anklicken !

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  • Palästinensisches Selbstverwaltungsgebiet, „Gebiet A“ nach Interimsabkommen über das Westjordanland und den Gazastreifen (Oslo-Abkommen),
  • Palästinensisches Selbstverwaltungsgebiet unter Kontrolle des israelischen Militärs (Gebiet B)
  • Vom israelischen Militär gesperrt (Gebiet C)
  • Israelische Siedlung
  • Vorposten einer israelischen Siedlung
  • Kommunales Gebiet der Siedlung (verboten für Palästinenser)

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II. Kriegsverbrechen

6.  Die Beweise, die durch die vor dem RToP erschienenen Zeugen vorgelegt wurden, erfassen nur einen winzigen Teil dessen, was während der Operation „Protective Edge“ vorgefallen ist. Aber in Verbindung mit der ausführlichen öffentlich zugänglichen Dokumentierung der israelischen Angriffe führen diese Zeugenaussagen unausweichlich zu dem Schluss, dass das israelische Militär während der Operationen Kriegsverbrechen begangen hat. Die israelischen Streitkräfte haben zwei grundlegende Prinzipien des humanitären Völkerrechts missachtet

  • zum einen die Notwendigkeit, genau zwischen zivilen und militärischen Zielen zu unterscheiden;
  • und zum anderen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. dass der Einsatz militärischer Gewalt in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel der Operation stehen muss.

Durch das Ausmaß der Bombardierung von Gaza und des Granatbeschusses ziviler Areale samt Krankenhäusern, Schulen und Moscheen hat Israel gegen diesen Grundsatz verstoßen. Schätzungsweise 700 Tonnen Sprengstoff wurden durch das israelische Militär im Verlauf dieser Operation eingesetzt – im Unterschied zu den 50 Tonnen während der Operation „Cast Lead“ 2008-2009. Durch dieses Bombardement wurden Zivilisten in Gaza terrorisiert. Ihnen wurde außerdem das Recht verweigert, aus dem Kriegsgebiet zu fliehen, um Schutz und Unterstützung als Kriegsflüchtlinge zu suchen – ein Bruch des Artikels 13 (2) der UN-Deklaration der Menschenrechte, der jedem das Recht, sein Land zu verlassen, verbürgt.

 


7.  Zeugenaussagen vor dem Tribunal legen nahe, dass die durch die israelischen Streitkräfte begangenen Kriegsverbrechen die folgenden Verbrechen einschließen (aber nicht auf sie beschränkt sind):

  • vorsätzliches Töten (einschließlich willkürlicher Hinrichtungen durch Bodentruppen und Tötung von Zivilisten durch Scharfschützen rund um die vom israelischen Militär in Gaza besetzten Häuser);
  • umfangreiche, durch keine militärischen Erfordernisse gerechtfertigte Zerstörung von Eigentum (einschließlich der Zerstörung lebensnotwendiger Einrichtungen, insbesondere des einzigen funktionierenden Kraftwerks in Gaza, und die offensichtlich systematisch unter Beschuss genommene Infrastruktur für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung);
  • vorsätzlich gegen die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen gerichtete Angriffe (einschließlich eines großflächigen mutwilligen Artilleriebeschusses von dicht bevölkerten zivilen Arealen und deren Bombardierung aus der Luft );
  • vorsätzlich durchgeführte Angriffe, obwohl man wusste, dass solche Attacken auch den Verlust von Leben und Gesundheit von Zivilisten mit sich bringen würden oder Schäden an zivilen Objekten oder großflächige, lang-fristige schwere Umweltschäden verursachen würden, die „eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen“(2), selbst wenn durch Hamas Raketen von zivilen Standorten abgefeuert wurden (es handelt sich also um die Anwendung unverhältnismäßiger Gewalt, eine Strategie, die vom israelischen Militär explizit so formuliert und praktiziert wird in Form seiner ‚Dahiya Doktrin‘, nach der ganz bewusst unverhältnismäßige Gewalt eingesetzt werden soll, um die Zivilbevölkerung für Aktionen von Widerstandsgruppen oder politischen Führern kollektiv zu bestrafen).
  • vorsätzlich gegen Gebäude, die der Religionsausübung oder der Erziehung dienen, gerichtete Angriffe (einschließlich wiederholter und bewusster Angriffe auf UN Schulen, die als Flüchtlingsunterkunft für Zivilisten dienten)
  • vorsätzlich gegen Krankenhäuser, Sanitäts-Einheiten und -Personal gerichtete Angriffe (einschließlich des direkten Beschusses von Krankenhäusern, was zur Tötung und erzwungenen Verlegung verwundeter Zivilisten führte, sowie erkennbarer Muster des Angriffs auf deutlich gekennzeichnete Sanitätseinheiten und Ambulanzmitarbeiter in Ausübung ihrer Pflicht).
  • Ausnutzung der Anwesenheit ziviler oder anderer geschützter Personen, um „Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fernzuhalten“ (3)  (d.h. die Verwendung palästinensischer Zivilisten als menschliche Schutzschilde);
  • Verwendung von Waffen, Projektilen, Kriegsmaterial und Methoden der Kriegsführung, die von solcher Art sind, dass sie überflüssige Verletzungen oder unnötiges Leiden verursachen oder die unterschiedslos militärische und zivile Ziele treffen (einschließlich flechette-Granaten, DIME-Geschosse, thermobaric-Munition („Teppich“-Bomben) und Munition mit abgereichertem Uran/depleted uranium);
  • die Anwendung von Gewalt unter Verletzung der „Gesetze und Gebräuche des Krieges“ (4), um Furcht und Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten (einschließlich des „Anklopfens auf dem Dach“, wobei kleine Bomben als Warnsignal und Ankündigung nachfolgender größerer Bombardements auf palästinensische Häuser abgeworfen werden).

8.  Von israelischen Verantwortlichen wurde in der Öffentlichkeit behauptet, der palästinensische Widerstand habe während der Operation „Protective Edge“ mit seinen Angriffen auf Zivilisten gezielt und habe Waffen verwendet, mit denen man nicht zwischen militärischen und zivilen Zielen unterscheiden kann. Die dem Tribunal zugänglichen Informationen besagen, dass 66 israelische Soldaten und 7 Zivilisten in Israel durch bewaffnete palästinensische Gruppen getötet, sowie 469 Soldaten und 837 Zivilisten verwundet wurden. Zu den palästinensischen Raketen gibt es allerdings auch gegensätzliche Informationen und unklare Statistiken aus offiziellen israelischen Quellen. Der israelische Militärzensor hat eine Nachrichtensperre (gag order) verfügt. Ohne die Kooperation der Verantwortlichen in Israel ist es außerordentlich schwierig festzustellen, wo die Raketen niedergingen.
 

Die israelischen Verantwortlichen haben die Einladung, vor dem Tribunal zu erscheinen, um ihre Sache zu vertreten, ausgeschlagen. Dessen ungeachtet betont das RToP , dass jede bewaffnete Gruppierung, die ihre Feuerkraft auf eine Zivilbevölkerung richtet, damit prinzipiell gegen das Kriegsrecht verstößt. Wo auch immer durch derartige Angriffe der Tod von Zivilisten verursacht wird, haben die Verantwortlichen möglicherweise Kriegsverbrechen begangen. Die Verwendung von Waffen, mit denen man nicht zwischen einem zivilen und militärischen Ziel unterscheiden kann, ist an sich schon ein Verbrechen.

III. Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Die besonderen Tatbestandsmerkmale von Verbrechen gegen die Menschlichkeit

9.  Damit eine offensichtlich ganz gewöhnliche Inlandsstraftat die Schwelle eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit erreicht, müssen noch bestimmte zusätzliche Tatbestandsmerkmale gegeben sein. Es muss sich um einen „ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen eine Zivilbevölkerung“(5) handeln und die Taten des Verbrechers müssen Teil dieses Angriffs sein und in Kenntnis des größeren Zusammenhangs des Angriffs begangen werden. Gemäß dem römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs muss ein weiteres Tatbestandsmerkmal nachgewiesen werden, nämlich das Vorhandensein einer von einem Staat oder einer Organisation verfolgten Strategie zur Durchführung eines derartigen Angriffs.

Artikel 7, 1 a-k des römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) listet eine Reihe einschlägiger Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf: „vorsätzliche Tötung; Ausrottung; Versklavung; Vertreibung oder zwangsweise Überführung einer Bevölkerung; Freiheitsentzug oder sonstige schwer wiegende Beraubung der körperlichen Freiheit; Folter; Vergewaltigung“ und sexuelle Gewalt; „Verfolgung; zwangsweises Verschwindenlassen von Personen; das Verbrechen der Apartheid und andere unmenschliche Handlungen“. Obgleich das Tribunal überzeugt ist, dass verwertbare Erkenntnisse zu jedem dieser einzelnen Tatbestände gewonnen werden könnten, beschränkt sich das RToP in Anbetracht des speziellen Interesses dieser außerordentlichen Sitzung und der verfügbaren Mittel auf Erkenntnisse zu:

(i) Mord/vorsätzliche Tötung, (ii) Ausrottung und (iii) Verfolgung.

10.  Der Schwerpunkt der vom RToP erhaltenen Beweise macht eindeutig klar, dass ein Angriff auf eine Zivilbevölkerung stattgefunden hat. Allein die hohe Zahl getöteter und verwundeter Zivilisten und die Zerstörung zivilen Wohnraums, sind klare Indizien dafür, dass glaubhaft gemacht werden kann(6), dass die Operation „Protective Edge“ ganz überwiegend gegen die zivile Bevölkerung von Gaza gerichtet war.

11.  Im Licht der erhaltenen und weiter oben zusammengefassten Zeugenaussagen, mit Blick auf das Ausmaß des durch Israel verursachten Verlusts an Leben und der Zerstörung von Eigentum, und unter Berücksichtigung der durch verschiedene UN-Büros und Menschenrechtsorganisationen vor Ort gesammelten Daten, kommt das Tribunal zu dem Schluss, dass es zwingende Indizien gibt, die es äußerst glaubhaft machen(7), dass der Angriff auf die Zivilbevölkerung von Gaza „ausgedehnt und systematisch“ erfolgte.

12.  In Bezug auf das erforderliche Tatbestandsmerkmal Strategie hat das Tribunal Zeugenaussagen gehört, die sich auf drei bestimmte Direktiven des israelischen Militärs beziehen – namentlich die „Dahiya Doktrin“ (die die vorsätzliche Anwendung unverhältnismäßiger Gewalt zur kollektiven Bestrafung einer Zivilbevölkerung für Aktionen von Widerstandsgruppen oder politischen Führern beinhaltet), die „Hannibal Direktive“ (die Zerstörung eines ganzen Areals, um die Gefangennahme israelischer Soldaten zu verhindern), und die Politik der „Roten Linie“ (gemeint ist die Schaffung einer ‚Todeszone‘ (kill zone) jenseits einer willkürlich gezogenen unsichtbaren ‚Roten Linie‘ rund um Häuser, die durch israelische Militär besetzt wurden).

Jede dieser Direktiven missachtet vorsätzlich und eklatant den Schutz, den das humanitäre Völkerrecht Zivilpersonen und zivilem Eigentum gewährt, und beinhaltet ihrem Wesen nach den Einsatz von zwischen militärischen und zivilen Zielen nicht unterscheidender Gewalt gegen die Zivilbevölkerung von Gaza. Insofern lässt die Umsetzung dieser Direktiven es glaubhaft erscheinen(8), dass es eine spezifische Strategie der israelischen Regierung und der israelischen Besatzungsarmee ist, zivile Areale anzugreifen, ohne Rücksicht auf das Leben der Zivilbevölkerung.

Das Tribunal ist der Auffassung, dass mit großer Gewissheit glaubhaft gemacht werden kann, dass hier die einzelnen Tatbestandsmerkmale von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie sie weiter oben umrissen wurden, im Sinne des Artikels 7 des römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs gegeben sind, insbesondere was die ausgewählten Elemente Mord/vorsätzliche Tötung (i), Ausrottung (ii) und Verfolgung (iii) betrifft..


(i) Mord/vorsätzliche Tötung


13.  Mord als Verbrechen gegen die Menschlichkeit erfordert, dass der Täter eine oder mehrere Personen tötet (oder ihre Tötung veranlasst hat). Der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien definierte Mord als „ungesetzliche, absichtliche Tötung eines menschlichen Wesens“. Das RToP ist der Auffassung, dass, was Gaza betrifft, sehr glaubhaft gemacht werden kann(9), dass ein bedeutender Prozentsatz der zivilen palästinensischen Todesfälle während der Operation „Protective Edge“ auf geplantes, rechtswidriges und vorsätzliches Töten zurückgeht. Das RToP hat Zeugenaussagen zu einer Reihe von individuellen Vorfällen gehört, wie zum Beispiel die vorsätzliche Tötung von Salem Khalil Shammaly, der auf der Suche nach Familienmitgliedern in Shuja’iyya eine imaginäre „Rote Linie“ überschritt, und die zutiefst erschütternden Umstände der Tötung des 64-jährigen Mohammed Tawfiq Qudeh in seinem Haus. Das RToP ist der Auffassung, dass diese Todesfälle „prima facie“ Beispiele für Mord als Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind, zusätzlich zum Kriegsverbrechen vorsätzliche Tötung.

Israeli sniper killing wounded civilian in Gaza:

Anmerkung zum Video: The injured young man who was shot dead on camera by an Israeli sniper two days ago has been identified as Salem Khalil Salem Shammaly, a 23-year-old resident of Shajiya. After Salem was murdered, the rescue team was unable to recover his body, which like so many others, remains among the rubble.

The International Solidarity Movement (ISM) contacted human rights organizations in Gaza to attempt to identify the murdered young man but this proved to be impossible. Therefore the video, which has since gone viral, was published describing him as, “the young man in the green shirt.”

Salem’s family had been searching everywhere for him for two days, including on social media where names and photographs of the wounded and dead are constantly being published. According to Mohammed Alqattawi, his cousin, Salem’s sister recognized her brother on the Youtube video uploaded by the ISM.

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(ii) Ausrottung

14. Nach dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs umfasst das Verbrechen der Ausrottung sowohl Massentötungen als auch „die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen (unter anderem das Vorenthalten des Zugangs zu Nahrungsmitteln“, Wasser oder medizinischer Behandlung), „die geeignet sind, die Zerstörung eines Teils einer Bevölkerung herbeizuführen“(10) .Es gibt deshalb bis zu einem bestimmten Grad Gemeinsamkeiten zwischen Ausrottung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und dem Verbrechen des Völkermords. Allerdings gibt es einen Unterschied: bei dem Verbrechen der Ausrottung geht es zwar häufig auch um eine große Anzahl von Opfern, aber das oder die Opfer müssen nicht Teil einer geschützten Gruppe sein. Auch muss hier der Täter nicht den spezifischen Vorsatz haben, die Gruppe als Ganzes oder Teile der Gruppe zu vernichten.

15.  Im Verlauf dieser außerordentlichen Sitzung erhielt das RToP detaillierte und umfassende Zeugenaussagen zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung und geschütztes ziviles Eigentum, die direkt zu den massenhaften Todesfällen führten. Insbesondere zu Angriffen auf medizinische Einrichtungen und medizinisches Personal hat das Tribunal detaillierte Aussagen erhalten. Der geplante und zwischen militärischen und zivilen Zielen nicht unterscheidende Angriff auf medizinische Infrastruktur trug erheblich zum Verlust des Lebens von Zivilisten bei. Zusätzlich trugen geplante und nicht unterscheidende Angriffe auf die zivile Infrastruktur wie das Kraftwerk von Gaza ebenfalls zu einem Anstieg der Todesrate bei. In Verbindung mit der Verweigerung eines humanitären Korridors, der Abriegelung der Grenzübergänge von Erez und Rafah und den Angriffen auf die UNRWA-Infrastruktur trug dies zur „Auferlegung von Lebensbedingungen“ bei, „die geeignet sind die Zerstörung eines Teils der Bevölkerung“ von Gaza „herbeizuführen“(11) .

(iii) Verfolgung

16. Verfolgung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit beinhaltet, dass den den Mitgliedern einer Gruppe oder eines Kollektivs „vorsätzlich und folgenschwer“ fundamentale Menschenrechte entzogen werden. Die Gruppe muss mit der Absicht der Diskriminierung ins Visier genommen werden – aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen Gründen, Gründen des Geschlechts oder der Religion. Durch dieses Element der vorsätzlichen Diskriminierung ähnelt das Verbrechen der Verfolgung in gewisser Weise dem Verbrechen des Völkermords, wenngleich bei Verfolgung das Element der für Völkermord spezifischen Absicht, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten, nicht erforderlich ist.

Das RToP ist der Auffassung, dass Akte der Verfolgung unter den folgenden drei Kategorien des Verhaltens betrachtet werden könnten:

  • diskriminierende Akte, die zu physischen oder psychischen Verletzungen führen
  • diskriminierende Verletzungen der Freiheit
  • Verstöße gegen Eigentum mit dem Ziel der Diskriminierung

17.  Entsprechend den in vorausgegangenen Sitzungen des RToP gewonnenen Erkenntnissen und mit Blick auf die fortgesetzte Eskalation der Gewalt gegen das palästinensische Volk, ist das Tribunal der Auffassung, dass die Handlungen und Strategien der israelischen Regierung und des israelischen Militärs gegenüber der palästinensischen Bevölkerung ihrem Wesen nach diskriminierend sind. Das Tribunal stellt fest, dass die israelische Regierung und das israelische Militär in ihren Handlungen und Strategien das palästinensische Volk, und insbesondere die Bevölkerung in Gaza, diskriminieren – auf der Basis von u.a. politischer Zugehörigkeit, Nationalität, Ethnie, Religion, Kultur und Geschlecht.
 

Das Tribunal hat Grund zu der Annahme, dass eine ganze Menge zusätzlicher Verbrechen und Verletzungen fundamentaler Menschenrechte aufgrund der Diskriminierung des palästinensischen Volkes und der Bevölkerung von Gaza begangen wurden und weiterhin begangen werden. Mit Blick darauf erstellt das Tribunal die folgende, nicht vollständige, Liste von Verstößen:

  • Mord/vorsätzliche Tötung;
  • Folter (wozu auch der Fall des 16 Jahre alten Ahmed Abu Raida gehört, der von israelischen Soldaten entführt, während des Verhörs mit einem Draht ausgepeitscht und mit sexuellen Übergriffen bedroht und schließlich gezwungen wurde, den Israelis als menschlicher Schutzschild zu dienen);
  • sexuelle Gewalt (wie bei Khalil Al-Najjar, dem Iman in Khuza’a, der sich öffentlich nackt ausziehen musste);
  • physische Gewalt, die nicht als Folter gilt;
  • grausame und unmenschliche Behandlung oder Unterwerfung unter unmenschliche Bedingungen, fortdauernde Demütigung und Erniedrigung;
  • Terrorisierung der Zivilbevölkerung (einschließlich der Beispiele von Bürgern Gazas, die vom israelischen Militär angewiesen wurden, in ihren Häusern zu bleiben, und die dann bombardiert wurden);
  • gesetzwidrige Festnahmen und Haft; Einsperren oder Gefangenschaft;
  • Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (einschließlich der Verweigerung eines humanitären Korridors oder der Möglichkeit, den Gazastreifen zu verlassen);
  • die Beschlagnahmung oder Zerstörung privater Wohngebäude, von Betrieben, religiösen Gebäuden, kulturellen oder symbolträchtigen Gebäuden oder der Mittel für die Existenzsicherung.


IV. Genozid / Völkermord

18.  Das internationale Verbrechen des Völkermords liegt vor bei „einer der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:


(a) „Tötung von Mitgliedern der Gruppe;

(b) Verursachung von schweren körperlichen oder seelischen Schäden an Mitgliedern der Gruppe;

(c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;

(d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

(e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.“(12)


19. „Unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord“(13) ist ebenfalls ein internationales Verbrechen, gleichgültig, ob jemand aufgrund der „Anreizung“ zur Tat schreitet oder nicht.

20.  Es ist klar, dass die Palästinenser eine nationale Gruppe im Sinne der obigen Definition von Völkermord sind. Es wurde nachgewiesen, dass die Handlungen der israelischen Armee, die unter den Oberbegriffen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit betrachtet wurden, sich mit den in den vorstehenden Unterabschnitten (i) bis (iii) [Ziffer 13 – 16] dargestellten Taten decken.

21.  Das Verbrechen des Völkermords ist eng verwandt mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Während die Kriminalisierung von Verfolgung als eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit darauf abzielt, bestimmte Gruppen vor der Diskriminierung zu schützen, zielt die Kriminalisierung von Völkermord darauf ab, solche Gruppen (nationale, rassische, ethnische, religiöse) vor der Ausrottung zu schützen. Die manchmal feine Unterscheidung zwischen den beiden Verbrechen – entscheidend ist die „Absicht zu zerstören“ -, wurde von den Richtern des Jugoslawien-Tribunals erläutert: „Wenn Verfolgung sich zur extremen Form von vorsätzlichen, geplanten Handlungen steigert, die dazu gedacht sind, eine Gruppe oder Teile einer Gruppe zu zerstören, kann man sagen, dass eine solche Verfolgung auf Völkermord hinausläuft.“

22.  Ziel von Israels Politik und Praxis in Palästina ist es seit Jahrzehnten, sicherzustellen, dass die Palästinenser sich seiner Herrschaft unterwerfen. Dieses Ziel wurde verwirklicht durch die Politik des Siedlerkolonialismus, dessen Basis seit der Gründung des Staates Israel im Jahre 1948 die Vertreibung und Enteignung der Palästinenser ist. Heute wird dieser Prozess fortgesetzt mit der Besiedlung des Westjordanlandes und der Aufzwingung eines Systems von Apartheid und Segregation, mit der Belagerung des Gazastreifens und der fortdauernden kollektiven Bestrafung seiner Bewohner, wie auch mit kriminellen wiederholten Militäroperationen und systematischen Verletzungen der palästinensischen Menschenrechte. Das alles soll sicherstellen, dass die Palästinenser irgendwann auf ihr Recht auf Selbstbestimmung verzichten und weiterhin ihr Land verlassen.


23.  Wie es aussieht, war Israels Besatzungspolitik während dieser ganzen Zeitspanne eher auf die Kontrolle und Unterwerfung des palästinensischen Volkes ausgerichtet als auf seine physische Vernichtung als solche. Während der letzten Jahre gab es vermehrt sogenannte „Preisschild“-Attacken („price tag“ attacks) im Stile rechtsradikaler Bürgerwehren gegen die palästinensische Bevölkerung, ihre Häuser und religiösen Stätten im Westjordanland und in Israel. Gekennzeichnet durch rassistische Drohungen gegen Palästinenser, nahm solche Rhetorik im Sommer 2014 in Israel rasant zu, in allen Medien und im öffentlichen Diskurs. Ausmaß und Intensität der Operation „Protective Edge" zeigen eine bislang noch nie dagewesene Zunahme der Gewalt gegen die palästinensische Bevölkerung. Das RToP sieht sich aus diesem Grund erstmals dazu gezwungen, die israelische Politik einer genauen Untersuchung unter dem Aspekt des im Völkerrecht verankerten Verbots des Völkermords zu unterziehen.

24.  Das Tribunal hat Beweise erhalten, die einen deutlichen Anstieg ätzender rassistischer Rhetorik und Aufhetzung während des Sommers 2014 zeigen. Die Beweise belegen, dass sich solche Aufhetzung auf vielen Ebenen der israelischen Gesellschaft zeigte, in sozialen wie in traditionellen Medien, bei Fußballfans, Polizeioffizieren, Medienkommentatoren, religiösen Führern, Parlamentariern und Ministern der Regierung. Dies kann in verschiedenen Abstufungen als Aufhetzung zu Rassismus, Hass und Gewalt verstanden werden. Die Beweise belegen, dass die im Sommer 2014 verwendete Rede und Sprache gelegentlich die Schwelle erreichen, wo man sie nur als „unmittelbare und öffentliche Anreizung zum Völkermord“ (14)  verstehen kann.

25.  Einige dieser „Anreizungen“, im Stil vergleichbar denen in genozidalen Situationen anderswo, sind nicht nur durch ausdrückliche Aufrufe zur Gewalt gegen die ins Visier genommene Gruppe gekennzeichnet, sondern auch durch sexualisierte (Vergewaltigung), geschlechtsbezogene und entmenschlichende Vorstellungen, Motive und Vorurteile. Das RToP hörte mehrfach Zeugenaussagen mit Beispielen für derartige Aufhetzung. Ein bemerkenswerter Fall ist die im Juli 2014 weit bekannt gewordene Veröffentlichung der israelischen Knesset-Abgeordneten Ayelet Shaked(15), die „das gesamte palästinensische Volk [als] Feind“ definiert, sich für die Vernichtung „seiner Alten und seiner Frauen, seiner Städte und seiner Dörfer, seines Eigentums und seiner Infrastruktur“ ausspricht und erklärt, dass die „Mütter der Terroristen“ ebenso vernichtet werden sollten, wie „die physischen Wohnungen, in denen sie die Schlangen heranzogen“.

26.  Das RToP stellt fest, dass die juristische Definition von Völkermord den Nachweis eines spezifischen Vorsatzes seitens des Täters verlangt, nicht nur Menschen einer geschützten Gruppe als Ziel auszuwählen, sondern sie auch mit dem Vorsatz auszuwählen, diese Gruppe zu vernichten. Aufgabe eines Strafgerichtshofs wäre es – auf Basis einer genauen Prüfung der relevanten Beweise zum Zweck der Strafverfolgung derartiger Verbrechen – festzustellen, ob es in einer bestimmten Situation solch einen spezifischen Vorsatz gibt.
 

 

Das RToP stellt fest, dass ein alternatives, erweitertes Verständnis von Völkermord – weiter gefasst als das für die Zwecke von individueller strafrechtlicher Verantwortung definierte – für die Anwendung auf die Situation in Gaza vorgeschlagen wurde. Es zeigt sich doch, dass der kumulative Effekt des schon so lange andauernden Systems kollektiver Bestrafung in Gaza Lebens-bedingungen schafft, die geeignet sind, in Gaza die schrittweise Vernichtung der Palästinenser als Gruppe herbeizuführen. Dieser Prozess wird verschärft durch das Ausmaß der Gewalt der Operation „Protective Edge“, durch die Fortsetzung der Belagerung von Gaza und die Verweigerung der Mittel zum Wiederaufbau. Das Tribunal weist mit Nachdruck darauf hin, dass ein System der Verfolgung, wie es weiter oben in Abschnitt III (Ziffer 16 und 17) beschrieben wurde, das Potential hat, zu einem Völkermord zu werden. Im Licht der deutlich feststellbaren Eskalation der physischen und rhetorischen Gewalt, wie sie sich im Sommer 2014 gegenüber Gaza entfaltete, betont das RToP mit Nachdruck die Verpflichtung aller Unterzeichner-Staaten der Völkermord-Konvention von 1948, „gemäß der Charta der Vereinten Nationen die Maßnahmen zu ergreifen, die sie für die Verhütung und Bekämpfung von Völkermordhandlungen für geeignet erachten“(16).

27.  Das Verbot von Völkermord – und der „unmittelbaren und öffentlichen Anreizung zum Völkermord“ – ist eine zwingende Norm des Völkerrechts, „von der nicht abgewichen werden darf“  (17) . Gemäß der Völkermord-Konvention von 1948 sollen Personen, die einen Völkermord begehen oder dazu aufrufen, ,‚bestraft werden, gleichviel ob sie regierende Personen, öffentliche Beamte oder private Einzelpersonen sind“ (18) . Somit sind alle Staaten verpflichtet, die geeigneten Schritte zu unternehmen, in Übereinstimmung mit ihren rechtlichen Verpflichtungen, gegen die für solche Verbrechen Verantwortlichen zu ermitteln und sie strafrechtlich zu verfolgen. Weiterhin sind alle Staaten verpflichtet, sicherzustellen, dass der Staat Israel sich nicht – durch die Angehörigen seiner Armee und Regierung – auf Völkermord einlässt – nicht auf eine „Verschwörung zur Begehung von Völkermord“ oder die „unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord“ oder den „Versuch, Völkermord zu begehen“ oder die „Teilnahme am Völkermord“ (19) .

28.  Die dem Tribunal vorliegenden Beweise zeigen, dass der Staat Israel es versäumt, seinen Verpflichtungen nachzukommen, die „unmittelbare und öffentliche Anreizung zum Völkermord“ zu verhindern und zu bestrafen. Diese Beobachtung stimmt überein mit der Warnung, die die Sonderberater des UN Generalsekretärs für die Verhinderung von Völkermord und für die Schutzverantwortung (Responsibility to protect) im Juli 2014 in Reaktion auf Israels Vorgehen in Palästina ausgesprochen haben: „Wir sind gleichermaßen beunruhigt durch den hemmungslosen Gebrauch von Hassreden in den sozialen Medien, insbesondere gegen die palästinensische Bevölkerung.“

Die Sonderberater stellten fest, dass einzelne Israelis Botschaften verbreiteten, die Palästinenser entmenschlichen könnten, und die zur Tötung von Angehörigen dieser Gruppe aufriefen. Die Berater betonten, dass Anstiftung zum Begehen von Gräueltaten nach den Bestimmungen des Völkerrechts verboten ist.

29. Bei früheren Sitzungen hat das RToP die Erkenntnis gewonnen, dass der israelische Staat ein Apartheidsystem auf Basis der Herrschaft der israelischen Juden über die Palästinenser etabliert. Zu der andauernden Belagerung und kollektiven Bestrafung der Palästinenser in Gaza, zu dem fortlaufenden Siedlungsprojekt im Westjordanland und den nun regelmäßig stattfindenden massiven militärischen Angriffen auf die Bevölkerung des Gazastreifens, muss man das Anwachsen verschärfter rassistischer Hassreden hinzufügen.
 

Es ist allgemein anerkannt, dass es in einer Situation, wo wiederholt Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos begangen werden und wo quer durch die Gesellschaft direkt und öffentlich zum Völkermord aufgerufen wird, sehr gut denkbar ist, dass Einzelne oder der Staat sich entschließen könnten, diese Bedingungen auszunutzen, um einen Völkermord zu begehen. Alarmiert durch die Zunahme von anti-palästinensischen Reden, die den Straftatbestand der „unmittelbaren und öffentlichen Anreizung zum Völkermord“ erfüllen, alarmiert durch das Versagen des israelischen Staates, seiner Verpflichtung zur Verhinderung und Bestrafung dieser Anstiftung zum Völkermord nachzukommen, sieht sich das RToP zu diesem Zeitpunkt gezwungen, die internationale Gemeinschaft auf die mögliche Gefahr eines Völkermords in Palästina aufmerksam zu machen. Im Verlauf dieser außerordentlichen Sitzung hat die Jury alarmierende Zeugenaussagen gehört; wir sind ernstlich besorgt, dass in einem Milieu der Straflosigkeit und dem Ausbleiben von Sanktionen für schwere und wiederholte Verbrechen die Lektionen von Ruanda und anderen grauenhaften Massenmorden erneut unbeachtet bleiben könnten.

V. Folgerungen und Aktionen

30.  Im Hinblick auf die oben aufgeführten Erkenntnisse, ruft das Russell Tribunal zu Palästina den Staat Israel auf, unverzüglich . .

  • die Besatzung zu beenden und das palästinensische Recht auf, Selbstbestimmung der Palästinenser zu respektieren,
  • seine Verpflichtungen nach dem Völkerrecht voll zu achten,
  • den Opfern von Menschenrechtsverletzungen volle Wiedergutmachung zukommen zu lassen,
  • alle politischen Gefangenen frei zu lassen,
  • gegen jede Person, die in Verdacht steht, für internationale Verbrechen verantwortlich zu sein, ernsthaft zu ermitteln und sie [gegebenenfalls] juristisch zu verfolgen,
  • aktiv jede Verletzung der Völkermord-Konvention zu verhindern und zu bestrafen.

31.  Das RToP ruft Israel und Ägypten auf,

  • unverzüglich die Belagerung und die Blockade von Gaza aufzuheben,
  • den ungehinderten Wiederaufbau des Gaza-Streifens zu erlauben,
  • den ungehinderten Zugang zu den Medien, zu humanitären und Menschenrechts-Organisationen zu erlauben.

32.  Das RToP ruft die Europäische Union auf,

  • in Übereinstimmung mit der EU-Politik der restriktiven Maßnahmen
  • die Ziele der Friedenswahrung zu verfolgen,
  • die internationale Sicherheit zu stärken,
  • Demokratie und Rechtstaatlichkeit zu entwickeln und zu festigen,
  • die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten,
  • restriktive Maßnahmen gegen Israel zu ergreifen und insbesondere

- das EU-Israel Assoziierungsabkomen auszusetzen;

- das Abkommen über die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen EU und Israel auszusetzen;

- unverzüglich die Zusammenarbeit mit der israelischen Militär-Industrie zu beenden;

- ein umfassendes Waffen-Embargo über Israel zu verhängen einschließlich des Verbots von Verkauf, Lieferung, Transfer oder Export von Waffen und verwandtem Material aller Art, sowie das Verbot, Finanzierungen und technische Hilfe zur Verfügung zu stellen, Vermittlungsdienste und andere Dienste in Verbindung mit militärischen Aktivitäten zu leisten;

- die Einfuhr jeglicher militärischer Ausrüstung von Israel auszusetzen;

- Israel und Palästina aktiv aufzufordern, unverzüglich das Römische Statut in Übereinstimmung mit der EU Politik gegenüber dem Internationalen Strafgerichtshof zu ratifizieren;

- Kostenerstattung für Schäden an von der EU und/oder EU-Mitgliedstaaten finanzierten und vom israelischen Militär zerstörten Infrastruktur zu verlangen;

alle EU-Mitgliedsstaaten sind aufgefordert, den Staat Palästina anzuerkennen;

für die Umsetzung der Empfehlungen des Internationalen Gerichtshofs in dessen Rechtsgutachten aus dem Jahr 2004 zur Rechtmäßigkeit der Mauer einzutreten und entsprechend tätig zu werden.

33.  Das RToP ruft die UN Mitgliedstaaten auf

Alle Staaten sind aufgerufen, daran mitarbeiten die illegale Situation, die sich aus Israels Besatzung, Belagerung und Verbrechen im Gaza-Streifen ergibt, zu beenden. Angesichts der Verpflichtung, keine Hilfe oder Unterstützung zu gewähren, müssen alle Staaten angemessene Maßnahmen ins Auge fassen, hinreichend Druck auf Israel auszuüben, einschließlich der Auferlegung von Sanktionen, der kollektiven Aussetzung diplomatischer Beziehungen durch internationale Organisationen oder, beim Fehlen eines Konsenses, individuell die bilateralen Beziehungen mit Israel abzubrechen.

Die UN-Vollversammlung ist aufgerufen, zu einem umfassenden Waffenembargo gegen den Staat Israel aufzufordern.

Alle Staaten sind aufgerufen, ihrer Verpflichtung nachzukommen‚ „gemäß der Charta der Vereinten Nationen solche Maßnahmen zu ergreifen, die sie für angemessen erachten für die Verhinderung und Unterdrückung von Akten des Völkermords“, und “die Achtung der 4. Genfer Konvention sicherzustellen“ (Genfer Konventionen, Common Art. 1).

Die Vereinigten Staaten und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind aufgerufen, die Palästinensischen Behörden nicht länger unter Druck zu setzen, von der Einschaltung der Mechanismen der internationalen Justiz abzusehen.

Alle Parteien sind aufgerufen, mit dem Untersuchungsausschuss der UN-Menschenrechtskommission zusammen zu arbeiten und sicherzustellen, dass der Kommission zum Zwecke ihrer Untersuchungen uneingeschränkter Zugang zu Israel und Gaza gewährt wird.

Die UN Menschenrechtsmechanismen sind aufgerufen, die Verletzungen der Grundfreiheiten und der Rechte der Journalisten, Medien-Vertreter und des medizinischen Personals zu untersuchen.

Geberstaaten sind aufgerufen, eine vollständige Umstrukturierung des Systems der internationalen Hilfe in Palästina vorzunehmen, so dass diese nicht länger die israelische Besatzung und Zerstörung unterstützt.

Alle Staaten sind aufgerufen, die volle Verwirklichung der palästinensischen Selbstbestimmung, einschließlich voller UN-Mitgliedschaft zu unterstützen. Im Lichte der UN-Doktrin von der „Responsibility to Protect“ sind alle Staaten aufgerufen sicherzustellen, dass angesichts der fortgesetzten Verweigerung der palästinensischen Menschenrechte Schritte unternommen werden, weitere Gräueltaten zu verhindern.

34.  Die Palästinensischen Behörden sind aufgerufen

  • Der Staat Palästina soll ohne weitere Verzögerung dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs beitreten.
  • Er soll mit der Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats vollumfänglich zusammen arbeiten.
  • Er soll die Mechanismen der internationalen Justiz in vollem Umfang einschalten

35.  Die Zivilgesellschaft der Welt wird aufgerufen

Die Zivilgesellschaft der Welt soll die Bewegung Boykott, Desinvestition [Kapitalentzug] und Sanktionen [BDS] umfassend unterstützen, entwickeln und erweitern.

Sie soll Aktivitäten unterstützen, die darauf abzielen, israelischen Firmen und Organisationen, die die Besatzung unterstützen oder von ihr profitieren, den Zugang zu internationalen Märkten zu verweigern.

Sie soll Solidarität mit Aktivisten üben, die Schritte unternehmen, Firmen zu schließen, die das Begehen von Verbrechen an Palästinensern unterstützen und begünstigen wie beispielsweise Elbit Systems in Großbritannien.

Sie soll gegenüber Regierungen als Lobby agieren und Druck ausüben, damit diese unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nicht zu israelischen Verbrechen beitragen, und um zu gewährleisten, dass sie in Übereinstimmung mit den Geboten und Grundsätzen des Völkerrechts handeln.

Ich wünsche euch allen, jedem von euch, euren eigenen Beweggrund für Empörung zu haben. Das ist kostbar. Wenn euch etwas empört, werdet ihr kämpferisch, stark und engagiert.

Stéphane Hessel

  .  



Übersetzung:  Angela Krause / Eckhard Lenner / Gisela Siebourg

Wertvolle Verbesserungsvorschläge steuerten bei: Norman Paech und Oliver Coste.

Fußnoten:

(1) Palestiniam Authority (PA)    (2) Röm.Statut Art. 8 b iv    (3) Röm.Stat. Art. 8 b xxiii    (4) Röm.Stat. Art. 8 b    (5) Röm.Stat. Art. 7, 1

(6) a prima facie case can be established    (7) establishing a strong prima facie case    (8) amounts to a prima facie case

(9) a strong prima facie case can be made    (10) Röm.Stat.Art. 7, 2 b    (11) Röm.Stat.Art. 7, 2 b

(12) Völkermord-Konvention vom 9.12.1948, Art. II (vgl. auch Röm.Stat.Art.6)    (13) VöKonv. Art.III c    (14) VöKonv. Art.III c

(15) Ayeled Shaked ist Abgeordnete der nationalreligiösen Siedler-Partei „Jüdisches Heim“ von Wirtschaftsminister Naftali Bennett

(16) VöKonv. Art.VIII    (17) Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.5.1969, Art.53    (18) VöKonv. Art.IV    (19) VöKonv.Art.III a-e.


SALAM SHALOM Arbeitskreis Palästina-Israel e.V.

http://www.salamshalom-ev.de/



Bild- und Grafikquellen:

1. "NEVER AGAIN - OVER AGAIN" Karikatur von Carlos Latuff, einem "Politischen Karikaturist", geboren November 1968 in Rio de Janeiro, Brazil. Quelle: Wikimedia Commons. Dieses Werk wurde von seinem Urheber Carlos Latuff als gemeinfrei veröffentlicht. Dies gilt weltweit. Carlos Latuff (eigentlich Carlos Henrique Latuff de Souza) gewährt jedem das bedingungslose Recht, dieses Werk für jedweden Zweck zu nutzen, es sei denn, Bedingungen sind gesetzlich erforderlich. Sein Blog > latuffcartoons.wordpress.com

2. Desmond Mpilo Tutu (* 7. Oktober 1931 in Klerksdorp, Südafrika) ist ein ehemaliger anglikanischer Erzbischof sowie Friedensnobelpreisträger. Desmond Tutu setzt sich für die Rechte der Palästinenser ein, Israels Politik bezeichnet er in einem Kommentar des Guardian im Jahre 2002 als „Apartheid“: „Mein Besuch im Heiligen Land hat mich zutiefst erschüttert; es erinnerte mich so sehr an das, was uns Schwarzen in Südafrika zugestoßen war. Ich sah die Demütigung der Palästinenser an den Checkpoints und Straßensperren, die leiden mussten wie wir, als uns junge weiße Polizisten der Bewegungsfreiheit beraubt hatten.“ Er unterstützt die Kampagne Boycott, Divestment and Sanctions

Foto: Libris Förlag. Quelle: Wikimedia Commons. Diese Datei ist unter der Creative-Commons-Lizenz „Namensnennung 3.0 nicht portiert“ lizenziert.

3. Plakat: "Kollektivstrafen sind Kriegsverbrechen - Stoppt Israels Militäraktion!" Grafik: Wolfgang Blaschka (WOB)

4. Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden 18.000 Wohneinheiten / 100.000 Wohnungen zerstört oder beschädigt, wodurch 600.000 Palästinenser – nahezu ein Drittel der Bevölkerung von Gaza – obdachlos gemacht wurden oder dringend humanitärer Hilfe bedürfen.

Foto-Quelle: International Solidarity Movement (ISM)

5. Landkarte: Westbank Kontroll- und Zugangsbeschränkungen, Stand Dezember 2012.

Palästinensisches Selbstverwaltungsgebiet, „Gebiet A“ nach Interimsabkommen über das Westjordanland und den Gazastreifen (Oslo-Abkommen), Palästinensisches Selbstverwaltungsgebiet unter Kontrolle des israelischen Militärs (Gebiet B) Vom israelischen Militär gesperrt (Gebiet C) Israelische Siedlung Vorposten einer israelischen Siedlung Kommunales Gebiet der Siedlung (verboten für Palästinenser)

Autor der Karte: United Nations OCHA oPt. Die Basis-Karte wurde nachträglich bearbeitet und ist als Public Domain freigegeben. Quelle: Wikimedia Commons.


6. ECHO staff visited Gaza with partners and reported massive damage, with widespread destruction of water infrastructure. More than 100,000 people have been left homeless, at least 18,000 homes were destroyed or rendered uninhabitable. With winter approaching, the humanitarian conditions for families who have returned to their damaged buildings, or are living with friends and families, are likely to worsen. Photo credit: EU Humanitarian Aid and Civil Protection department (EC/ECHO). Quelle: Flickr. Photo may be reused with attribution to EU/ECHO

7. A Palestinian woman inspects her house which was destroyed in an Israeli airstrike during this summer’s seven-week offensive in the east of Khan Younis in the southern Gaza Strip on 13 September. Photo credit: Abed Rahim Khatib / APA images. Quelle: The Electronic Intifada 

8. "ISRAEL BRICHT VÖLKERRECHT"  Grafik: Wolfgang Blaschka (WOB)

9. "MENSCH IST MENSCH - MORD BLEIBT MORD"  Grafik:
Wolfgang Blaschka (WOB)

10.
Israelische IDF-Soldaten kontollieren das Alltagsleben der Palästinenser - willkürliche Verhaftungen, Demütigungen, Schikanen und Entrechung. Foto und Quelle: International Solidarity Movement (ISM)

11. Grafik "Loss of Land" 1917-2012. Informationsquellen: Foreign Ministry of Israel, IHR.org, unhcr.org, Reuters, jewishvirtuallibrary.org, unispal.un.org - Quelle der Karte: Occupied Palestine > Karte

12. "WAR CRIMES - SELF-DEFENSE" Karikatur von Carlos Latuff, einem "Politischen Karikaturist", geboren November 1968 in Rio de Janeiro, Brazil. Quelle: Wikimedia Commons. Dieses Werk wurde von seinem Urheber Carlos Latuff als gemeinfrei veröffentlicht. Dies gilt weltweit. Carlos Latuff (eigentlich Carlos Henrique Latuff de Souza) gewährt jedem das bedingungslose Recht, dieses Werk für jedweden Zweck zu nutzen, es sei denn, Bedingungen sind gesetzlich erforderlich. Sein Blog > latuffcartoons.wordpress.com

13. Besetzung, Enteignung, fortlaufender Siedlungsbauprojekt im Westjordanland durch die rassistische israelische Regierung. Foto und Quelle: International Solidarity Movement (ISM)

14. Boycott, Divestment and Sanctions (dt. Boykott, Kapitalabzug und Sanktionen, kurz BDS) ist eine internationale wirtschaftliche und akademische Kampagne, die am 9. Juli 2005 auf den Aufruf von über 170 palästinensischen Nicht-Regierungsorganisationen hin ins Leben gerufen wurde. Diese fordern „ … Boykott, Kapitalabzug und Sanktionen gegen Israel, bis es das Völkerrecht und die universellen Menschenrechtsprinzipien respektiert“. Die Organisation fordert das Ende der militärischen Besatzung des Westjordanlandes, die Aufgabe der israelischen Sperranlagen im Westjordanland und eine Lösung des palästinensischen Flüchtlingsproblems. Sie setzen sich zudem für die Rechte arabischer Israelis ein.

15. Kinder haben in Palästina keine Chance auf ein friedliches, kindesgerechtes Leben. Foto: © Charlie Andreasson / International Solidarity Movement (ISM)

16. Plakat: "Freiheit für Palästina = Frieden für Israel" Grafik: Wolfgang Blaschka (WOB)